12 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, aus Anlass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FrPolG 2005 gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen und darüber im Bescheid abzusprechen.