JudikaturVwGH

Ra 2017/18/0070 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
30. August 2017

In der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts wurde auch schon erkannt, dass integrationsbegründende Umstände gemindert werden, wenn sie zu einem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste und somit nicht damit rechnen durfte, dauerhaft in Österreich bleiben zu können (vgl. etwa VwGH vom 30. Juli 2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; Derartiges sieht der Kriterienkatalog des § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 in seiner Z 8 auch ausdrücklich vor). Der VfGH hat jedoch auch darauf hingewiesen, dass einem Minderjährigen, der seine Eltern nach Österreich begleitete, dies nicht in jenem Maße zugerechnet werden kann wie seinen Obsorgeberechtigten (vgl. etwa VfGH vom 10. März 2011, B 1565/10 u. a., mwN). Bei der Gesamtabwägung kommt diesem Umstand daher bei solchen Minderjährigen im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zu.

Rückverweise