JudikaturVwGH

Ra 2015/21/0101 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. November 2015

Gegen den Fremden besteht zwar eine im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz erlassene rechtskräftige Ausweisung, die gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 23 AsylG 2005 als aufrechte Rückkehrentscheidung gilt. Ungeachtet dessen hat das BFA eine Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 nicht in Betracht gezogen und ist somit (implizit) - schon wegen der zusätzlichen Aufenthaltsdauer von etwa dreieinhalb Jahren und wegen der in dieser Zeit erlangten integrationsbegründenden Umstände: am Maßstab der ständigen Rechtsprechung im Ergebnis zu Recht (vgl. zu § 44b NAG 2005 E 29. Mai 2013, 2011/22/0188) - vom Vorliegen von eine neue Abwägung gemäß Art. 8 MRK erforderlich machenden Sachverhaltsänderungen ausgegangen. Überdies hat der Fremde in der Beschwerde das diesbezügliche Vorbringen noch konkretisiert und ergänzt, wobei anzumerken ist, dass gemäß § 20 Abs. 3 BFA-VG 2014 dessen Abs. 1, der ein beschränktes Neuerungsverbot für Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA normiert (Hinweis B 29. Juli 2015, Ra 2015/18/0036), bei Beschwerden gegen Entscheidungen auf Grund eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 - dort befindet sich § 55 - nicht anzuwenden ist.

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