Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor
Vorwort/Präambel
Mit diesem Titel werden die Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der gemeinschaftlichen Weinbaukartei festgelegt.
Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
a)
eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 299 EG-Vertrag befindet und die eine mit Reben bepflanzte Fläche bewirtschaftet;
Mit diesem Titel werden die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes im Weinsektor festgelegt.
Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
a)
natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, die Trauben erzeugen;
b)
natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen solcher Personen, die gewerbsmäßig Wein in kleinen Mengen — von jedem Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Handels und des Vertriebs festzulegen — direkt an den Endverbraucher verkaufen; davon ausgeschlossen sind Personen oder Vereinigungen, die Keller bzw. Einrichtungen für die Lagerung und Abfüllung von erheblichen Weinmengen benutzen.
(1) Die Traubenerzeuger legen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in der betreffenden Verwaltungseinheit jedes Jahr eine Erntemeldung vor, die mindestens die in Anhang II und gegebenenfalls Anhang III genannten Angaben enthält.
Die Mitgliedstaaten können die Vorlage einer Meldung je Betrieb vorsehen.
(2) Von der Erntemeldung freigestellt sind Traubenerzeuger,
(1) Mit diesem Titel werden unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 92/12/EWG die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 112 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang I Teil XII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates festgelegt. Er enthält
a) die Regeln für die Ausstellung der Begleitdokumente für die Beförderung der Weinbauerzeugnisse
b) ergänzende Bestimmungen für die Ausstellung
c) die Regeln für die Ursprungsbescheinigung der Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) in den Begleitdokumenten für die Beförderung dieser Weine.
(2) Mit diesem Titel wird ferner die Führung der Ein- und Ausgangsbücher geregelt, zu der Personen verpflichtet sind, die gewerbsmäßig Weinbauerzeugnisse vorrätig halten.
Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
a)
natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen solcher Personen, die über frische Trauben, Traubenmost oder Jungwein verfügen oder verfügt haben und sie zu Wein verarbeiten oder verarbeiten lassen;
b)
(1) Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieser Verordnung treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Mitteilungsfristen einzuhalten.
(2) Die Mitgliedstaaten bewahren die gemäß dieser Verordnung aufgezeichneten Angaben während mindestens zehn Weinwirtschaftsjahren nach dem Jahr ihrer Aufzeichnung auf.
(3) Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Mitteilungen berühren nicht die Pflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 über statistische Erhebungen der Rebflächen.
Mitteilungen und Anträge, die einem Mitgliedstaat im Rahmen der vorliegenden Verordnung unterbreitet werden, können bei offensichtlichen Fehlern, die von der zuständigen Behörde anerkannt wurden, jederzeit nach ihrer Einreichung korrigiert werden.
ABl. L 30 vom 19.1.2009, S. 16.
Die Verordnungen (EWG) Nr. 649/87, (EG) Nr. 884/2001 und (EG) Nr. 1282/2001 werden aufgehoben.
Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang X.
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 1. August 2009.
(1) Identifizierung des Betriebsinhabers (vereinbar mit dem einheitlichen System zur Erfassung jedes Betriebsinhabers gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 73/2009)
(2) Verzeichnis und Standort der bewirtschafteten Weinbauparzellen (Identifizierung vereinbar mit dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009)
(3) Zugeteilte, aber noch nicht genutzte Pflanzrechte und Wiederbepflanzungsrechte der Erzeuger (Angaben vereinbar mit den Mitteilungen gemäß Artikel 74 und Anhang XIII Tabelle 15 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008)
(1) Identifizierung der Weinbauparzelle: das System zur Identifizierung der Weinbauparzellen stützt sich auf Katasterpläne und -unterlagen oder anderes Kartenmaterial. Dazu werden computergestützte geografische Informationssystemtechniken eingesetzt, vorzugsweise einschließlich Luft- und Satellitenorthobildern mit homogenem Standard, der mindestens eine dem Maßstab 1:10000 entsprechende Genauigkeit gewährleistet.
(2) Fläche der Weinbauparzelle
Bei Rebflächen in Mischkultur:
a) Gesamtfläche der betreffenden Parzelle;
b) in reine Rebfläche umgewandelte Fläche (die Umrechnung in Reinkultur erfolgt mit Hilfe geeigneter, vom Mitgliedstaat festgesetzter Koeffizienten);
(3) Fläche der Weinbauparzelle oder gegebenenfalls in reine Rebfläche umgewandelte Fläche, aufgeschlüsselt nach den Merkmalen der Reben:
| Meldepflichtiger:………Weinanbaufläche (in ha): … | Ertragsfläche | Geerntete Traubenmenge(hl oder 100 kg) | Bestimmung der Trauben (hl) | ||||||||||||
| Eigene Weinbereitung des Meldepflichtigen | Lieferung an eine Genossenschaftskellerei | Verkauf an einen Weinbereiter | Andere Bestimmungen | ||||||||||||
| Ha | Parzellen-Codes | rot | weiß | rot | weiß | Traubenmost | Trauben | Traubenmost | Trauben | ||||||
| rot | weiß | rot | weiß | rot | weiß | rot | weiß | ||||||||
| 1.Rebflächen für Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung | |||||||||||||||
| 2.Rebflächen für Wein mit geschützter geografischer Angabe | |||||||||||||||
| 3.Rebflächen für Rebsortenwein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung/geschützte geografische Angabe | |||||||||||||||
| Empfänger | Art der an einen Weinbereiter verkauften oder an eine Genossenschaftskellerei gelieferten Erzeugnisse (hl oder 100 kg) | |||||||||
| Trauben und/oder Traubenmost für Wein | ||||||||||
| Mit g.U. | Mit g.g.A. | Rebsortenwein ohne g.U./g.g.A. | Ohne g.U./g.g.A. | Sonstiger Wein | ||||||
| rot | weiß | rot | weiß | rot | weiß | rot | weiß | rot | weiß | |
| 1.…………… | ||||||||||
| 2.…………… | ||||||||||
| 3.…………… | ||||||||||
| 4.…………… | ||||||||||
| 5.…………… | ||||||||||
| A.Angaben zur Person des Meldepflichtigen………… | B.Aufbewahrungsort der Erzeugnisse………… | ||||||||||||||||||||||
| Kategorie der verwendeten Erzeugnisse | Name und Anschrift der Lieferanten und Bezugnahme auf das Lieferdokument(Begleitdokument oder anderes) | Ertragsrebfläche, von der die verwendeten Erzeugnisse stammen | Trauben(hl oder 100 kg) | Seit Beginn des Wirtschaftsjahres gewonnener Wein und Bestände anderer Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Meldung(in hl) | |||||||||||||||||||
| Mit g.U. | Mit g.g.A. | Rebsortenwein ohne g.U./g.g.A. | Ohne g.U./g.g.A. | Sonstige | |||||||||||||||||||
| Traubenmost | Wein | Traubenmost | Wein | Traubenmost | Wein | Traubenmost | Wein | Traubenmost | Wein | ||||||||||||||
| r/r | w | r/r | w | r/r | w | r/r | w | r/r | w | r/r | w | r/r | w | r/r | w | r/r | w | r/r | w | ||||
| Kategorie der Erzeugnisse | Gesamtbestände | Davon Rot- und Roséwein | Davon Weißwein | Bemerkungen | |
| Wein | 1.Bestände bei den Erzeugern:Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)Rebsortenwein ohne g.U./g.g.A.Wein ohne g.U./g.g.A.sonstiger Wein | ||||
| Insgesamt | |||||
| 2.Bestände bei den Händlern:a)Wein mit Ursprung in der Gemeinschaft:Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)Rebsortenwein ohne g.U./g.g.A.Wein ohne g.U./g.g.Ab)Wein mit Ursprung in Drittländern | |||||
| Insgesamt | |||||
| 3.Zusammen (1+2) | |||||
| Traubenmost | 1.Bestände bei den Erzeugern:konzentrierter Traubenmostrektifiziertes Traubenmostkonzentratsonstiger Traubenmost | ||||
| Insgesamt | |||||
| 2.Bestände bei den Händlern:konzentrierter Traubenmostrektifiziertes Traubenmostkonzentratsonstiger Traubenmost | |||||
| Insgesamt | |||||
| 3.Zusammen (1+2) | |||||
1. Das Begleitdokument muss leserlich und in unauslöschbaren Zeichen ausgestellt sein.
2. Das Begleitdokument darf weder Radierungen noch Überschreibungen enthalten. Irrtümer beim Ausfüllen des Begleitdokuments machen es unbrauchbar.
3. Jede vorgeschriebene Kopie eines Begleitdokuments ist mit der Angabe „Kopie“ oder einem gleichwertigen Vermerk zu versehen.
4. Wird ein Formular nach dem Muster im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 (Verwaltungsdokument oder Handelspapier) oder nach dem Muster im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 (vereinfachtes Begleitdokument oder Handelspapier) verwendet, um die Beförderung eines Weinbauerzeugnisses zu begleiten, bei dem die Erledigung der Formalitäten für das Inverkehrbringen nach der Richtlinie 92/12/EWG nicht erforderlich ist, so sind die Felder mit den nicht erforderlichen Angaben mit einem über das ganze Feld gezogenen diagonalen Strich zu versehen.
5. Ist der Empfänger im Gebiet der Gemeinschaft ansässig, so gelten für die Verwendung des Begleitdokuments folgende Regeln:
a) für die Beförderung eines verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnisses unter Steueraussetzung die allgemeinen Bemerkungen unter Nummer 1.5 der Erläuterungen im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92;
b) für die innergemeinschaftliche Beförderung eines verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnisses, das sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befindet, die allgemeinen Bemerkungen unter Nummer 1.5 der Erläuterungen im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92;
c) für Beförderungen, die unter den Buchstaben a und b nicht genannt sind:
6. Zur Begleitung der Beförderung von Weinbauerzeugnissen von demselben Versender an denselben Empfänger kann dasselbe Begleitdokument verwendet werden:
1. Versender
(Name und Anschrift)
2. Bezugsnummer
4. Zuständige Behörde des Versandorts
(Name und Anschrift)
3. Empfänger
(Name und Anschrift)
6. Versanddatum
5. Beförderer und andere Angaben zur Beförderung
7. Lieferort
8. Bezeichnung des Erzeugnisses
9. Menge
10. Vom Versandmitgliedstaat vorgeschriebene zusätzliche Angaben
11. Bescheinigungen (für bestimmte Weine)
12. Kontrollen durch die zuständigen Behörden
Firma des Unterzeichneten und Telefonnummer
Name des Unterzeichneten
Ort und Datum
Unterschrift
1. Staatswappen des Mitgliedstaats
2. Zuständige Stelle oder örtlich zuständige Behörde
3. Beglaubigung
—
Bulgarisch
И3HECEHO
—
Spanisch
EXPORTADO
—
Tschechisch
VYVEZENO
—
Dänisch
UDFØRSEL
—
Deutsch
AUSGEFÜHRT
—
Estnisch
EKSPORDITUD
—
Griechisch
ΕΞΑΧΘΕΝ
—
Englisch
EXPORTED
—
Französisch
EXPORTÉ
—
Italienisch
ESPORTATO
—
Lettisch
EKSPORTĒTS
—
Litauisch
EKSPORTUOTA
—
Ungarisch
EXPORTÁLVA
—
Maltesisch
ESPORTAT
—
Niederländisch
UITGEVOERD
—
Polnisch
| Verordnung (EWG) Nr. 649/87 | Vorliegende Verordnung |
| Artikel 1 | Artikel 1 |
| Artikel 2 | Artikel 2 |
| Artikel 3 Absatz 1 | Artikel 3 Absatz 3 |
| Artikel 3 Absatz 2 | Anhang I Nummer 1.2 Unternummer (2) |
| Artikel 3 Absatz 3 | Artikel 3 Absatz 2 |
| Artikel 4 | — |
| Artikel 5 | — |
| Artikel 6 | — |
| Artikel 7 Absatz 1 | — |
| Artikel 7 Absatz 2 | — |
| Artikel 8 | — |
| Artikel 9 | — |
| Artikel 10 | — |
| Anhang I | Anhang I |
| Anhang II | — |
| Verordnung (EG) Nr. 884/2001 | Vorliegende Verordnung |
| Artikel 1 | Artikel 21 |
| Artikel 2 | Artikel 22 |
| Artikel 3 Absatz 1 | Artikel 23 |
| Artikel 3 Absätze 2 und 3 | Artikel 24 |
| Artikel 3 Absatz 4 | Artikel 28 |
| Artikel 4 | Artikel 25 |
b)
ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18.
c)
Gesamtheit der noch bestockten Rebflächen, die nicht mehr regelmäßigen Kulturmaßnahmen zur Gewinnung eines vermarktungsfähigen Erzeugnisses unterzogen werden.
(1) Um eine Weinbaukartei zu erstellen und auf dem Laufenden zu halten, sammeln die Mitgliedstaaten folgende Angaben:
a) für jeden Betriebsinhaber mit einer Rebfläche von mindestens 0,1 Hektar oder der einer Meldepflicht aufgrund der gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Weinbaubestimmungen unterliegt, die Angaben über
b) die Flächen der nicht unter Buchstabe a genannten Weinbauparzellen;
c) für jede natürliche oder juristische Person oder Vereinigung solcher Personen, die eine Erzeugungsmeldung gemäß Artikel 9 abgeben muss, die Angaben über
(2) Die die Merkmale der Weinbauparzellen betreffenden Angaben sind in der Betriebskartei für jede Parzelle getrennt aufzuführen. Soweit die Gleichartigkeit der Weinbauparzellen dies zulässt, können sich die Angaben auf mehrere aneinandergrenzende Parzellen oder einen Teil bzw. Teile aneinandergrenzender Parzellen beziehen, sofern sich jede einzelne Parzelle noch eindeutig identifizieren lässt.
(3) Die Weinbaukartei muss zumindest die gemäß Absatz 1 gesammelten Angaben enthalten, deren Einzelheiten und Spezifizierungen in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.
(4) Folgende Angaben müssen von bestimmten Mitgliedstaaten jedoch weder gesammelt noch in die Weinbaukartei aufgenommen werden:
a) die Angaben entsprechend Anhang I Abschnitt 1.1 Nummer 3 und Abschnitt 1.2 Nummern 5 bis 7, wenn die Mitgliedstaaten nicht unter die Übergangsregelung für die Pflanzungsrechtregelung gemäß Artikel 905 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 fallen;
b) die Angaben entsprechend Anhang I Abschnitt 1.2 Nummern 9 und 10, wenn die Mitgliedstaaten nicht unter die Rodungsregelung gemäß Artikel 105 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 fallen;
c) die Angabe entsprechend Anhang I Abschnitt 1.2 Nummer 3 Buchstaben b und c, wenn die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 von der Pflicht zur Klassifizierung der Keltertraubensorten ausgenommen sind.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Sicherung der Daten in der Weinbaukartei während der Zeit, die für die Überwachung und Kontrolle der betreffenden Maßnahmen erforderlich ist und auf alle Fälle mindestens während der fünf Weinwirtschaftsjahre, die auf dasjenige folgen, auf das sich die Angaben beziehen.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten die tägliche Aktualisierung der Weinbaukartei nach Maßgabe der jeweils eingehenden Angaben.
Die Mitgliedstaaten nehmen mindestens alle fünf Jahre bei jedem Betriebsinhaber und jeder natürlichen oder juristischen Person oder Vereinigung solcher Personen, die eine Erzeugungsmeldung gemäß Artikel 9 abgeben muss, eine Prüfung der Übereinstimmung zwischen der sich aus den Unterlagen „Betriebsinhaber“ und „Erzeugung“ ergebenden strukturellen Situation und den tatsächlichen Gegebenheiten vor. Die Unterlagen werden aufgrund dieser Prüfung angepasst.
b) deren Betriebe weniger als 0,1 Hektar Rebfläche umfassen und die keinen Teil der Ernte, gleich in welcher Form, vermarkten;
c) deren Betriebe weniger als 0,1 Hektar Rebfläche umfassen und die einer Genossenschaftskellerei oder Erzeugergemeinschaft angeschlossen sind, der sie ihre gesamte Erntemenge abliefern.
In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe c vorgesehenen Fall müssen die Traubenerzeuger ihrer Genossenschaftskellerei bzw. Erzeugergemeinschaft eine Meldung mit folgenden Angaben vorlegen:
a) Name, Vorname und Anschrift des Erzeugers,
b) gelieferte Traubenmenge,
c) betreffende Rebfläche (Hektar und Standort).
Die Genossenschaftskellerei bzw. die Erzeugergemeinschaft überprüft die Genauigkeit der Angaben in diesen Meldungen anhand ihrer eigenen Informationen.
(3) Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet der Verpflichtungen gemäß Artikel 9 können die Mitgliedstaaten diejenigen Traubenerzeuger von der Erntemeldung freistellen, die
a) ihre gesamte Traubenernte selbst zu Wein verarbeiten oder auf eigene Rechnung zu Wein verarbeiten lassen;
b) einer Genossenschaftskellerei oder Erzeugergemeinschaft angeschlossen sind und dieser ihre gesamte Erntemenge in Form von Trauben und/oder Most abliefern; hierzu gehören auch die Traubenerzeuger gemäß Artikel 9 Absatz 3.
(1) Natürliche oder juristische Personen oder deren Vereinigungen, einschließlich Genossenschaftskellereien, die aus der Ernte des laufenden Wirtschaftsjahres Wein und/oder Most erzeugt haben, legen den von den Mitgliedstaaten bezeichneten zuständigen Behörden jedes Jahr eine Erzeugungsmeldung vor, die mindestens die in Anhang IV genannten Angaben enthält.
Die Mitgliedstaaten können die Vorlage einer Meldung je Weinbereitungsanlage vorsehen.
(2) Von der Erzeugungsmeldung freigestellt sind Traubenerzeuger im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 sowie Weinerzeuger, die aus gekauften Erzeugnissen in ihren Anlagen eine Weinmenge unter 10 Hektoliter gewinnen und diese in keiner Form vermarkten.
(3) Ebenfalls von der Erzeugungsmeldung freigestellt sind Traubenerzeuger, die einer meldungspflichtigen Genossenschaftskellerei angeschlossen sind und dieser ihre gesamte Traubenernte abliefern, vorbehaltlich der Gewinnung einer Weinmenge unter 10 Hektoliter für den eigenen Haushaltsbedarf.
(4) Für natürliche oder juristische Personen oder deren Vereinigungen, die Erzeugnisse zur Gewinnung von Wein abgeben, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit diese meldungspflichtigen Erzeuger über die verschiedenen Angaben verfügen können, die sie in den Meldungen mitteilen müssen.
(1) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass natürliche oder juristische Personen oder deren Vereinigungen, einschließlich Genossenschaftskellereien, die vor dem in Artikel 16 Absatz 1 genannten Termin Erzeugnisse zur Weinherstellung aus dem laufenden Wirtschaftsjahr verarbeitet und/oder vermarktet haben, der zuständigen Behörde eine Verarbeitungs- und/oder Absatzmeldung vorlegen.
(2) Von der Verarbeitungs- und/oder Absatzmeldung freigestellt sind Traubenerzeuger, die einer meldungspflichtigen Genossenschaftskellerei angeschlossen sind und dieser ihre gesamte Traubenernte abliefern, vorbehaltlich der Gewinnung einer Weinmenge unter 10 Hektoliter für den eigenen Haushaltsbedarf.
Die natürlichen oder juristischen Personen oder deren Vereinigungen — außer privaten Verbrauchern und Einzelhändlern — legen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jedes Jahr am 31. Juli eine Meldung über ihre Bestände an Traubenmost, konzentriertem Traubenmost, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat und Wein vor, die mindestens die in Anhang V genannten Angaben enthält. Erzeugnismengen aus der Gemeinschaft, die von der Traubenernte desselben Kalenderjahres stammen, bleiben in dieser Meldung unberücksichtigt.
50000
(1) Die Mitgliedstaaten legen Vordrucksmuster für die verschiedenen Meldungen fest und stellen sicher, dass die Vordrucke mindestens die in den Anhängen II, III, IV und V aufgeführten Angaben enthalten.
Für die Erteilung und Verwendung der Vordrucke können EDV-Verfahren nach den Vorschriften der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingesetzt werden.
(2) In den Vordrucken kann auf die ausdrückliche Nennung der Fläche verzichtet werden, wenn der Mitgliedstaat diesen Wert aus den anderen Angaben der Meldung, insbesondere Ertragsfläche und Gesamterzeugung des Betriebs, oder aus der Weinbaukartei zuverlässig ermitteln kann.
(3) Die Angaben aus den in Absatz 1 genannten Meldungen werden auf einzelstaatlicher Ebene zusammengefasst.
Abweichend von den Artikeln 8 und 9 sowie den Anhängen II und IV der vorliegenden Verordnung können die Mitgliedstaaten, die über eine jährlich aktualisierte Weinbaukartei gemäß Artikel 108 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 oder über ein ähnliches Mittel der Verwaltungskontrolle verfügen, die in diesen Artikeln genannten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Traubenerzeuger von der Meldung der Fläche freistellen.
In diesem Fall tragen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Flächenangabe anhand der Daten der Weinbaukartei selbst in die Meldungen ein.
(1) Die Mitgliedstaaten, deren Rebfläche 500 Hektar nicht überschreitet und die bestimmte der Angaben, die in den Meldungen gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 aufgeführt sein müssen, aus anderen Verwaltungsakten entnehmen können, können diese Angaben aus diesen Meldungen ausschließen.
Die Mitgliedstaaten, deren Rebfläche 500 Hektar nicht überschreitet und die alle Angaben, die in den Meldungen gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 aufgeführt sein müssen, aus anderen Verwaltungsakten entnehmen können, können die Wirtschaftsbeteiligten von der Vorlage der einen oder anderen dieser Meldungen befreien.
(2) 50000
50000
(3) Die Mitgliedstaaten, die über ein EDV-System verfügen, das es ermöglicht, die Verbindung zwischen den Meldepflichtigen, der gemeldeten Erzeugung und den betreffenden Weinbauparzellen herzustellen, können die Erzeuger von der Angabe der Parzellencodes gemäß Anhang II nach Maßgabe von Artikel 8 befreien. Die Verbindung kann insbesondere anhand des Betriebscodes, des Bezugs auf einen Parzellenblock oder einen Verweis in der Weinbaukartei hergestellt werden.
(1) Für die Umrechnung der Mengen anderer Erzeugnisse als Wein in Hektoliter Wein können die Mitgliedstaaten Koeffizienten festsetzen, die nach den verschiedenen objektiven Kriterien differenziert werden können, die diese Umrechnung beeinflussen. Die Koeffizienten sind von den Mitgliedstaaten gleichzeitig mit der Übersicht nach Artikel 19 Absatz 1 der Kommission mitzuteilen.
(2) Die in der Erzeugungsmeldung nach Artikel 9 anzugebende Weinmenge ist die nach der alkoholischen Hauptgärung gewonnene Gesamtmenge einschließlich Weintrub.
(1) Die Meldungen nach den Artikeln 8 und 9 sind bis spätestens 15. Januar vorzulegen. Die Mitgliedstaaten können jedoch frühere Termine festsetzen. Sie können ferner einen Zeitpunkt für die Erfassung der laufenden Bestände in den Meldungen festsetzen.
(2) Die Meldungen nach Artikel 11 über die Bestände am 31. Juli sind bis spätestens 10. September vorzulegen. Die Mitgliedstaaten können jedoch frühere Termine festsetzen.
Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen und geeignete Maßnahmen ein, um sicherzustellen, dass diese Meldungen den Tatsachen entsprechen.
(1) Die zur Ernte-, Erzeugungs- oder Bestandsmeldung verpflichteten Personen, die ihre Meldungen bis zu den in Artikel 16 dieser Verordnung genannten Terminen nicht vorgelegt haben, sind außer im Falle höherer Gewalt von den Maßnahmen nach den Artikeln 12, 15, 17, 18 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 im laufenden und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr ausgeschlossen.
Beträgt die Überschreitung der in Artikel 16 dieser Verordnung genannten Termine jedoch höchstens zehn Arbeitstage, so wird nur eine Kürzung nach Maßgabe eines Prozentsatzes der für das laufende Wirtschaftsjahr fälligen Zahlungen vorgenommen, der von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Verzögerung unbeschadet einzelstaatlicher Strafmaßnahmen festgesetzt wird.
(2) Wurden die Meldungen nach Absatz 1 von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als unvollständig oder unrichtig beurteilt und ist die Kenntnis der fehlenden oder fehlerhaften Angaben für die ordnungsgemäße Anwendung der Maßnahmen nach den Artikeln 12, 15, 17, 18 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 wesentlich, so wird die zu zahlende Beihilfe außer im Falle höherer Gewalt unbeschadet einzelstaatlicher Strafmaßnahmen anteilig um einen Betrag gekürzt, der von der zuständigen Behörde je nach Schwere der Pflichtverletzung festgesetzt wird.
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege:
a) für das laufende Wirtschaftsjahr:
b) für die vergangenen Wirtschaftsjahre:
(2) Die Bilanzen sind an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) zu richten.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jeden neuen Sachverhalt von Bedeutung, durch den sich die Schätzung der verfügbaren Mengen und der Verwendung auf der Grundlage der endgültigen Angaben der Vorjahre wesentlich ändern könnte.
(3) In Anbetracht der Feststellung der Preisentwicklung teilen die Mitgliedstaaten, deren Weinerzeugung in den letzten fünf Jahren durchschnittlich 5 % der gesamten Weinerzeugung der Gemeinschaft überstieg, der Kommission für die in Anhang IV Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 genannten Weine Folgendes mit:
a) spätestens am 15. jedes Monats eine Zusammenfassung der Notierungen für den Vormonat oder
b) am 1. August 2009 die öffentlichen Informationsquellen, die sie für die Preisfeststellung als verlässlich betrachten.
Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die Kommission das Recht hat, die in den Informationsquellen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b enthaltenen Angaben zu veröffentlichen.
Die Mitgliedstaaten nehmen eine begrenzte Auswahl der zu überwachenden Märkte vor, indem sie insgesamt die acht repräsentativsten Notierungen für die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Weiß- und Rotweine bestimmen.
Die Preise gelten für nicht abgefüllte Ware ab Erzeugerbetrieb und werden in Euro je Grad/Hektoliter oder Hektoliter ausgedrückt.
Vorschriften der Mitgliedstaaten über Ernte-, Erzeugungs-, Verarbeitungs-, Absatz- oder Bestandsmeldungen, die insbesondere aufgrund der Erfassung weiterer Gruppen von Meldepflichtigen als nach den Artikeln 8, 9 und 11 vollständigere Angaben vorsehen, bleiben von dieser Verordnung unberührt.
c)
natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen solcher Personen, die gewerbsmäßig Wein in kleinen Mengen — von jedem Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Handels und des Vertriebs festzulegen — direkt an den Endverbraucher verkaufen; davon ausgeschlossen sind Personen oder Vereinigungen, die Keller bzw. Einrichtungen für die Lagerung von erheblichen Weinmengen benutzen und gegebenenfalls auch die Abfüllung vornehmen oder als ambulante Händler nicht abgefüllten Wein verkaufen;
d)
ABl. L 276 vom 19.9.1992, S. 1.
e)
ABl. L 369 vom 18.12.1992, S. 17.
f)
eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung solcher Personen, die zu gewerblichen Zwecken Weinbauerzeugnisse kauft oder verkauft, ohne über Einrichtungen zur Lagerung dieser Erzeugnisse zu verfügen;
g)
eine Verschlussvorrichtung für Behältnisse mit einem Nennvolumen von 5 Litern oder weniger;
h)
das Einfüllen des betreffenden Erzeugnisses in Behälter mit einem Inhalt von 60 Litern oder weniger zu gewerblichen Zwecken;
i)
die natürliche oder juristische Person oder die Vereinigung solcher Personen, die oder der für eigene Rechnung die Abfüllung vornimmt oder vornehmen lässt.
Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b beziehen sich die Mitgliedstaaten auf eine durchschnittliche Jahreserzeugung in mindestens drei aufeinander folgenden Weinwirtschaftsjahren. Die Mitgliedstaaten können bei der Definition der Kleinerzeuger diejenigen Erzeuger ausschließen, die frische Trauben oder Traubenmost zum Zweck der Weinbereitung ankaufen.
Ungeachtet der etwaigen Verwendung EDV-gestützter Verfahren müssen jede natürliche oder juristische Person und jede Vereinigung solcher Personen, einschließlich Geschäftsvermittler, soweit sie ihren Sitz im Zollgebiet der Gemeinschaft haben oder dort wohnhaft sind und eine Beförderung eines Weinbauerzeugnisses vornehmen oder vornehmen lassen, in eigener Verantwortung ein Dokument ausstellen, nachstehend „Begleitdokument“ genannt, das diese Beförderung begleitet.
(1) Als Begleitdokumente werden anerkannt:
a) für Erzeugnisse, bei denen die Formalitäten für das Inverkehrbringen nach der Richtlinie 92/12/EWG zu erledigen sind und die
b) für Erzeugnisse, bei denen die Formalitäten für das Inverkehrbringen nach der Richtlinie 92/12/EWG nicht erforderlich sind, gegebenenfalls einschließlich des von den Kleinerzeugern erzeugten Weins: jedes Dokument, das mindestens die in Anhang VI Abschnitt C genannten Angaben sowie die von den Mitgliedstaaten möglicherweise vorgeschriebenen zusätzlichen Angaben enthält und das gemäß der vorliegenden Verordnung ausgestellt wurde.
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b
a) können die Mitgliedstaaten bei Erzeugnisbeförderungen, die in ihrem Hoheitsgebiet beginnen, vorsehen, dass das Begleitdokument nach dem in Anhang VII beigefügten Muster erstellt wird;
b) können die Mitgliedstaaten bei Erzeugnisbeförderungen, die in ihrem Hoheitsgebiet beginnen und enden, zulassen, dass die Begleitdokumente nicht in Felder unterteilt und die vorgeschriebenen Angaben nicht nummeriert werden, wie es in dem Muster in Anhang VII vorgesehen ist.
Abweichend von Artikel 23 ist ein Begleitdokument nicht erforderlich
a) bei Weinbauerzeugnissen in Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern für
b) bei Weinbauerzeugnissen in Behältnissen mit einem Nennvolumen von 60 Litern oder weniger und vorbehaltlich der Vorschriften der Richtlinie 92/12/EWG
In Ausnahmefällen können die zuständigen Stellen die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i vorgesehene Entfernung von 40 km auf 70 km heraufsetzen.
Im Fall der Freistellung von der Ausstellung eines Begleitdokuments für die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i bis v genannten Beförderungen muss der Versender dennoch jederzeit in der Lage sein, die Richtigkeit der diese Beförderung betreffenden Eintragungen in den in Kapitel III genannten Büchern oder in anderen von den Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Büchern nachzuweisen; ausgenommen von dieser Nachweispflicht sind lediglich Einzelhändler und Privatpersonen, die gelegentlich Erzeugnisse an andere Privatpersonen abgeben.
(1) Das Begleitdokument gilt als ordnungsgemäß ausgestellt, wenn es die in Anhang VI vorgesehenen Angaben enthält.
(2) Das Begleitdokument darf nur für eine einzige Beförderung verwendet werden.
(3) Für die Erteilung und Verwendung der Begleitdokumente gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 können EDV-Verfahren nach den Vorschriften der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingesetzt werden.
Der Inhalt der elektronischen Begleitdokumente muss mit dem Inhalt der schriftlich ausgefertigten Dokumente übereinstimmen.
(1) Ist der Empfänger außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässig, so werden das Original des Begleitdokuments und eine Kopie, gegebenenfalls die Ausfertigungen 1 und 2, der Zollstelle des Ausfuhrmitgliedstaats vorgelegt, bei der die Ausfuhranmeldung hinterlegt worden ist. Diese Zollstelle trägt dafür Sorge, dass auf der Ausfuhranmeldung die Art, das Datum und die Nummer des vorgelegten Dokuments und auf dem Original des Begleitpapiers und auf seiner Kopie sowie gegebenenfalls auf den beiden Ausfertigungen des Begleitdokuments die Art, das Datum und die Nummer der Ausfuhranmeldung vermerkt sind.
Die Ausgangszollstelle im Zollgebiet der Gemeinschaft versieht die beiden vorgenannten Dokumente mit einem der in Anhang IX aufgeführten Vermerke, den sie mit ihrem Stempelabdruck amtlich bestätigt hat. Sie händigt beide Dokumente, versehen mit dem Stempelabdruck und dem angemessenen Vermerk, dem Ausführer oder seinem Vertreter aus. Dieser sorgt dafür, dass eine Ausfertigung das ausgeführte Erzeugnis begleitet.
(2) Die Angaben gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 umfassen mindestens die Art, das Datum und die Nummer des Dokuments sowie, was die Ausfuhranmeldung anbelangt, den Namen und den Sitz der für die Ausfuhr zuständigen Stelle.
(3) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
3. Dezember 1963
Diese Angaben werden dem Original des Begleitdokuments entnommen, das die Beförderung dieses Weins bis zu der Zollstelle begleitet hat, die das Nämlichkeitszeugnis ausstellt. Außerdem werden auf dem Nämlichkeitszeugnis Art, Datum und Nummer des genannten Begleitdokuments vermerkt, das die Beförderung begleitet hat.
Wird bei der Wiedereinfuhr von in Unterabsatz 1 genannten Erzeugnissen in das Zollgebiet der Gemeinschaft das Nämlichkeitszeugnis ordnungsgemäß durch die zuständige Zollstelle des EFTA-Landes ergänzt, so gilt dieses als Begleitdokument für die Beförderung bis zur Bestimmungszollstelle in der Gemeinschaft oder bis zu der Zollstelle, an der das Erzeugnis zum freien Verkehr abgefertigt wird, vorausgesetzt, dass in dem für die Warenbezeichnung vorgesehenen Feld die in Unterabsatz 1 genannten Angaben eingetragen sind.
Die zuständige Zollstelle in der Gemeinschaft versieht eine vom Empfänger oder seinem Vertreter vorgelegte Kopie oder Fotokopie des genannten Dokuments mit ihrem Sichtvermerk und händigt sie dem Empfänger zum Zweck der Anwendung der vorliegenden Verordnung wieder aus.
(1) Wird das Begleitdokument für die Beförderung eines Weinbauerzeugnisses in Behältnissen mit einem Nennvolumen von über 60 Litern ausgestellt, so ist die Bezugsnummer dieses Dokuments von der zuständigen Stelle zuzuteilen, deren Name und Sitz in dem Begleitdokument angegeben sind. Bei dieser Stelle kann es sich um eine mit der Steuerkontrolle beauftragte Stelle handeln.
(2) Die Bezugsnummer muss
a) Teil einer fortlaufenden Serie und
b) vorgedruckt sein.
Die Bedingung gemäß Buchstabe b muss im Fall der Verwendung eines EDV-Systems nicht erfüllt werden.
(3) In dem in Absatz 1 genannten Fall werden das ordnungsgemäß ausgefüllte Original des Begleitdokuments und eine Kopie im Voraus sowie nach Maßgabe jeder Beförderung wie folgt beglaubigt:
a) mit einem Sichtvermerk der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Beförderung beginnt, oder
b) vom Versender mit der vorgeschriebenen Kontrollmarke oder dem von der unter Buchstabe a genannten zuständigen Stelle zugelassenen Stempelabdruck.
(4) Wird ein begleitendes Verwaltungsdokument oder ein Handelspapier nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 oder ein vereinfachtes Begleitdokument oder ein Handelspapier nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 verwendet, so werden die Ausfertigungen 1 und 2 nach dem Verfahren von Absatz 3 beglaubigt.
Bei der Beförderung von mehr als 60 Litern eines nicht abgefüllten, nachstehend genannten Weinbauerzeugnisses ist außer einem für die betreffende Beförderung vorgeschriebenen Begleitdokument eine von der zuständigen Stelle beglaubigte Kopie erforderlich:
a) Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft:
b) Erzeugnisse mit Ursprung außerhalb der Gemeinschaft:
Absatz 1 gilt unbeschadet der Ausnahmen gemäß Artikel 25 auch für folgende Erzeugnisse, unabhängig von ihrem Ursprung und der beförderten Menge:
a) Weintrub,
b) Traubentrester, bestimmt für eine Brennerei oder eine andere industrielle Verarbeitung,
c) Tresterwein,
d) Brennwein,
e) Wein aus Traubensorten, die in der von den Mitgliedstaaten in Anwendung von Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erstellten Klassifizierung für die Verwaltungseinheit, in der diese Trauben geerntet worden sind, nicht als Keltertraubensorten aufgeführt sind,
f) Erzeugnisse, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten oder abgegeben werden dürfen.
Die in Absatz 1 genannte Kopie wird spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag des Abgangs des Erzeugnisses auf schnellstem Weg vom Versender an die für den Verladeort zuständige Behörde gesandt. Diese Behörde sendet die Kopie spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag des Eingangs oder, wenn sie sie selbst ausstellt, nach dem Tag der Ausstellung auf schnellsten Weg an die für den Entladeort zuständige Behörde.
Für jede Beförderung auf dem Zollgebiet der Gemeinschaft von zum freien Verkehr abgefertigten Erzeugnissen aus Drittländern sind auf dem Begleitdokument folgende Angaben einzutragen:
a) die Nummer des nach der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 ausgestellten Dokuments VI 1,
b) das Datum der Ausstellung dieses Dokuments,
c) Name und Sitz der Stelle des Drittlands, die das Dokument ausgestellt oder die Genehmigung zur Ausstellung durch einen Erzeuger erteilt hat.
(1) Das Begleitdokument gilt als Bescheinigung der geschützten Ursprungsbezeichnung bzw. geschützten geografischen Angabe, wenn es
a) durch einen Versender ausgestellt wurde, der selbst der Erzeuger des beförderten Weins ist und der keine Weinbauerzeugnisse zukauft oder verkauft, die aus Trauben gewonnen wurden, die in anderen Regionen geerntet wurden als denjenigen, deren Name er für die Bezeichnung der Weine aus seiner eigenen Produktion verwendet;
b) durch einen nicht unter Buchstabe a fallenden Versender ausgestellt wurde und wenn die Richtigkeit der Angaben auf dem Begleitdokument durch die zuständige Stelle auf der Grundlage der Angaben in den Dokumenten bescheinigt worden ist, die die früheren Beförderungen des betreffenden Erzeugnisses begleitet haben;
c) in Anwendung von Artikel 33 Absatz 1 ausgestellt wurde und folgende Bedingungen erfüllt sind:
(2) Ein Mitgliedstaat kann die Bescheinigung der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe bei Weinen vorschreiben, die in seinem Hoheitsgebiet erzeugt worden sind.
(3) Die zuständigen Stellen jedes Mitgliedstaats können Versendern, die die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllen, gestatten, dass sie die Vermerke zur Bescheinigung der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe auf den Vordrucken des Begleitdokuments selbst eintragen oder vordrucken lassen, sofern
a) die Vermerke im Voraus mit dem Stempelabdruck der zuständigen Stelle, der Unterschrift des zuständigen Beamten und dem Datum bestätigt werden oder
b) die Vermerke von den Versendern selbst mit dem Abdruck eines von der zuständigen Stelle zugelassenen und dem Muster in Anhang VIII entsprechenden Sonderstempels bestätigt werden; dieser Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn diese von einer hierfür zugelassenen Druckerei gedruckt werden.
Verweigert der Empfänger die Annahme eines mit einem Begleitdokument beförderten Erzeugnisses teilweise oder vollständig, so bringt er auf der Rückseite des Begleitdokuments den Vermerk „Annahme verweigert“ an, trägt das Datum ein und unterzeichnet; gegebenenfalls vermerkt er die zurückgewiesene Menge in Litern oder Kilogramm.
In diesem Fall kann das Erzeugnis mit demselben Begleitdokument an den Versender zurückgesandt oder bis zur Ausstellung eines neuen Begleitdokuments für die Rücksendung vom Beförderer eingelagert werden.
(1) Hat die zuständige Stelle festgestellt, dass eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung solcher Personen, die eine Beförderung eines Weinbauerzeugnisses durchführt oder durchführen lässt, einen schweren Verstoß gegen die Gemeinschaftsvorschriften im Weinsektor oder gegen die dazu erlassenen einzelstaatlichen Durchführungsbestimmungen begangen hat oder hat sie einen begründeten Verdacht für einen solchen Verstoß, so kann sie nachstehend vorschreiben, dass der Versender das Begleitdokument ausstellt und den Sichtvermerk der zuständigen Stelle beantragt.
Wird dieser Sichtvermerk erteilt, so kann er mit Auflagen für die weitere Verwendung des Erzeugnisses verbunden werden. Er ist mit einem Stempelabdruck, der Unterschrift des zuständigen Beamten sowie dem Datum zu versehen.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Beförderung von Erzeugnissen, die hinsichtlich ihrer Erzeugungsbedingungen oder ihrer Zusammensetzung nicht den gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen.
(1) Wird festgestellt, dass eine Beförderung, für die ein Begleitdokument vorgeschrieben ist, ohne ein solches Begleitdokument oder mit einem Begleitdokument durchgeführt wird, das unzutreffende, fehlerhafte oder unvollständige Angaben enthält, so ergreift die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, in dem diese Feststellung getroffen wird, oder jede andere Dienststelle, die mit der Kontrolle der Einhaltung der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Bestimmungen im Weinsektor beauftragt ist, die erforderlichen Maßnahmen,
a) um die Unregelmäßigkeit bei dieser Beförderung zu beheben, und zwar durch Berichtigung der sachlichen Fehler oder durch Ausstellung eines neuen Dokuments,
b) um gegebenenfalls die festgestellte Unregelmäßigkeit entsprechend ihrer Schwere insbesondere durch Anwendung von Artikel 33 Absatz 1 zu ahnden.
Die in Unterabsatz 1 genannte zuständige Stelle oder Dienststelle versieht die von ihr berichtigten oder in Anwendung dieser Vorschrift neu ausgestellten Dokumente mit ihrem Stempel. Die Maßnahmen zur Behebung von Unregelmäßigkeiten dürfen die betreffende Beförderung nur um die hierzu unbedingt erforderliche Zeit verzögern.
Bei schweren oder wiederholten Unregelmäßigkeiten unterrichtet die für den Entladungsort zuständige Behörde die für den Versandort zuständige Behörde. Bei Beförderungen zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten er folgt diese Unterrichtung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 555/2008.
(2) Ist die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Behebung einer Unregelmäßigkeit unmöglich, so verbietet die zuständige Stelle oder Dienststelle, die die Unregelmäßigkeit festgestellt hat, den Weitertransport. Sie unterrichtet den Versender darüber und über die eingeleiteten Maßnahmen. Diese Maßnahmen können ein Verkaufsverbot des Erzeugnisses einschließen.
Im Fall unvorhergesehener Ereignisse oder höherer Gewalt im Verlauf der Beförderung, der zur Aufteilung oder zum vollständigen oder teilweisen Verlust der Sendung führt, für die ein Begleitdokument vorgeschrieben ist, bittet der Beförderer die für den Ort des unvorhergesehenen Ereignisses oder des Falls höherer Gewalt zuständige Behörde um eine Tatbestandsaufnahme.
Der Beförderer unterrichtet im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten die dem Ort des unvorhergesehenen Ereignisses oder des Falls höherer Gewalt nächstgelegene zuständige Stelle, damit sie die erforderlichen Maßnahmen für die ordnungsgemäße Weiterbeförderung treffen kann.
(1) Die natürlichen und juristischen Personen sowie die Vereinigungen von Personen, in deren Besitz sich, gleich in welcher Eigenschaft, zur Ausübung ihres Berufes oder zu gewerblichen Zwecken ein Weinbauerzeugnis befindet, sind verpflichtet, Ein- und Ausgangsbücher, nachstehend „Bücher“ genannt, für dieses Erzeugnis zu führen.
(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Geschäftsvermittler gemäß den von den Mitgliedstaaten festgelegten Regeln und Modalitäten zur Führung von Büchern verpflichtet sind.
(3) Die zur Führung von Büchern verpflichteten Personen vermerken die Ein- und Ausgänge in den Betriebsstätten für jede Partie der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse sowie die in Artikel 41 Absatz 1 genannten Behandlungen. Sie müssen außerdem in der Lage sein, jede Eintragung in die Ein- und Ausgangsbücher durch ein Begleitdokument, das der entsprechenden Beförderung beigefügt war, oder auf andere Weise, insbesondere durch Geschäftspapiere, zu belegen.
(1) Zur Führung von Büchern sind nicht verpflichtet:
a) Einzelhändler,
b) Schankwirtschaften, in denen nur an Ort und Stelle zu konsumierende Getränke ausgegeben werden.
(2) Bei Weinessig ist keine Eintragung in die Bücher erforderlich.
(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen von Personen, die ausschließlich Weinbauerzeugnisse in kleinen Behältnissen unter den in Artikel 25 Buchstabe b Ziffer i genannten Bedingungen vorrätig halten oder verkaufen, von der Verpflichtung zur Führung von Büchern befreit werden, sofern die Ein- und Ausgänge sowie die Vorräte jederzeit anhand anderer Unterlagen, insbesondere mit Hilfe von für die Finanzbuchhaltung verwendeten Handelspapieren, überprüft werden können.
(1) Die Bücher bestehen
a) entweder in einem EDV-System nach den von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten festgelegten Modalitäten; der Inhalt der informatisierten Bücher muss demjenigen der Bücher auf Papier entsprechen;
b) oder aus fortlaufend nummerierten, fest eingebundenen Blättern
c) oder aus Bestandteilen einer von der zuständigen Stelle genehmigten modernen Buchführung unter der Bedingung, dass die in den Büchern zu vermerkenden Angaben darin erfasst werden.
Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass
a) die Bücher, die von Händlern geführt werden, die keine der in Artikel 41 Absatz 1 genannten Behandlungen vornehmen und auch sonst keine önologischen Verfahren anwenden, aus sämtlichen Begleitdokumenten bestehen;
b) die von den Erzeugern geführten Bücher aus Anmerkungen auf der Rückseite oder im Anhang der in Titel II vorgesehenen Ernte-, Erzeugungs- oder Bestandsmeldungen bestehen.
(2) Jedes Unternehmen führt die Bücher an den Orten, wo die Erzeugnisse gelagert sind.
Jedoch können die zuständigen Stellen, vorausgesetzt, dass die Ein- und Ausgänge sowie die Vorräte jederzeit an denselben Orten, an denen die Erzeugnisse gelagert werden, anhand anderer Unterlagen überprüft werden können, gegebenenfalls unter Auflagen genehmigen, dass die Führung der Bücher
a) am Sitz des Unternehmens erfolgt, wenn die Erzeugnisse an verschiedenen Betriebsstätten desselben Unternehmens in derselben lokalen Verwaltungseinheit oder in einer unmittelbar benachbarten lokalen Verwaltungseinheit gelagert werden;
(1) Bei den Erzeugnissen, die in die Bücher eingetragen werden müssen, sind getrennte Konten zu führen für
a) jede einzelne Kategorie im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 479/2008,
b) jeden Wein mit g.U. und die zur Verarbeitung zu einem solchen Wein bestimmten Erzeugnisse,
c) jeden Wein mit g.g.A. und die zur Verarbeitung zu einem solchen Wein bestimmten Erzeugnisse,
d) jeden Rebsortenwein ohne g.U./g.g.A. und die zur Verarbeitung zu einem solchen Wein bestimmten Erzeugnisse.
In Behältnissen mit einem Inhalt von 60 Litern oder weniger abgefüllte und gemäß den Gemeinschaftsvorschriften etikettierte Weine mit g.U. unterschiedlichen Ursprungs, die bei einem Dritten erworben worden sind und zum späteren Verkauf vorrätig gehalten werden, können unter demselben Konto verbucht werden, sofern die zuständige Stelle oder eine von ihr beauftragte Stelle oder Einrichtung dies genehmigt hat und die Ein- und Ausgänge der einzelnen Weine mit g.U. individuell vermerkt werden; das Gleiche gilt für Weine mit g.g.A.
Darf die geschützte Ursprungsbezeichnung bzw. geschützte geografische Angabe nicht mehr verwendet werden, so muss dies in den Büchern vermerkt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten bestimmen, in welcher Weise in den Büchern Folgendes verbucht wird:
a) der Eigenverbrauch des Erzeugers und seiner Familie,
b) etwaige unvorhersehbare Änderungen im Volumen des Erzeugnisses.
(1) In den Büchern werden für jeden Ein- und Ausgang eingetragen:
a) die Kontrollnummer des Erzeugnisses, sofern eine solche Nummer nach den gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Bestimmungen vorgesehen ist,
b) das Datum des Vorgangs,
c) die tatsächlich ein- oder abgegangene Menge,
d) das jeweilige Erzeugnis, das gemäß den geltenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften bezeichnet wird,
e) ein Hinweis auf das Dokument, das die betreffende Beförderung begleitet oder begleitet hat.
(2) Bei den in Anhang IV Nummern 1 bis 9, 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 genannten Weinen muss die Bezeichnung in den von den Marktteilnehmern geführten Büchern die fakultativen Angaben nach Artikel 60 derselben Verordnung enthalten, wenn diese in der Etikettierung verwendet werden oder verwendet werden sollen.
Die fakultativen Angaben gemäß Unterabsatz 1 können in den von anderen Personen als den Erzeugern geführten Büchern durch die Nummer des Begleitdokuments und sein Ausstellungsdatum ersetzt werden.
(3) Die Behältnisse für die Lagerung der in Absatz 2 genannten Erzeugnisse werden in den Büchern identifiziert und es wird das Nennvolumen dieser Behältnisse angegeben. Außerdem tragen diese Behältnisse die zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten vorgesehenen Angaben, so dass die mit der Kontrolle beauftragte Stelle ihren Inhalt mit Hilfe der Bücher oder der an ihrer Stelle geltenden Unterlagen identifizieren kann.
Bei Behältnissen mit einem Volumen bis zu 600 Litern, die mit demselben Erzeugnis gefüllt sind und zusammen als eine Partie gelagert werden, kann jedoch die Einzelkennzeichnung der Behältnisse in den Büchern durch die Kennzeichnung der gesamten Partie ersetzt werden, sofern diese Partie von den übrigen Partien deutlich getrennt gelagert wird.
(1) In den Büchern sind folgende Behandlungsarten anzugeben:
a) die Erhöhung des Alkoholgehalts,
b) die Säuerung,
c) die Entsäuerung,
d) die Süßung,
e) der Verschnitt,
f) die Abfüllung,
g) die Destillation,
h) die Herstellung von Schaumwein aller Kategorien, von Perlwein und von Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,
i) die Herstellung von Likörwein,
j) die Herstellung von konzentriertem Traubenmost, auch rektifiziert,
k) die Behandlung mit Aktivkohle,
l) die Behandlung mit Kaliumhexacyanoferrat,
m) die Herstellung von Brennwein,
(1) Bei der Herstellung von Schaumwein sind in den Büchern der Cuvées für jede hergestellte Cuvée folgende Angaben einzutragen:
a) das Datum der Herstellung,
b) das Datum der Abfüllung bei allen Kategorien von Qualitätsschaumwein,
c) die Gesamtmenge der Cuvée sowie die Menge ihrer Bestandteile mit deren Volumen sowie dem vorhandenen und potenziellen Alkoholgehalt,
d) die Menge der verwendeten Fülldosage,
e) die Menge der Versanddosage,
f) die Zahl der befüllten Flaschen, gegebenenfalls mit Angabe der Art des Schaumweins durch einen auf den Restzuckergehalt hinweisenden Begriff, soweit dieser Begriff auch bei der Etikettierung verwendet wird.
(2) Bei der Herstellung von Likörwein sind in den Büchern für jede in Herstellung befindliche Partie Likörwein folgende Angaben einzutragen:
a) das Datum der Zugabe eines der in Anhang IV Nummer 3 Buchstaben e und f der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 genannten Erzeugnisse,
b) die Art und die Menge des zugesetzten Erzeugnisses.
(1) Die Buchführungspflichtigen haben für die nachgenannten Erzeugnisse und Stoffe, die sich, gleich in welcher Eigenschaft, in ihrem Besitz befinden, einschließlich derjenigen, die zur Verwendung in ihrem eigenen Betrieb bestimmt sind, Bücher oder besondere Ein- und Ausgangskonten zu führen:
a) Saccharose,
b) konzentrierter Traubenmost,
c) rektifiziertes Traubenmostkonzentrat,
d) die zur Säuerung verwendeten Stoffe,
e) die zur Entsäuerung verwendeten Stoffe,
f) Alkohol und Branntwein aus Wein.
Die Führung der Bücher oder der besonderen Konten befreit nicht von den Meldungen gemäß Anhang V Abschnitt D Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008.
(2) In den in Absatz 1 genannten Büchern oder besonderen Konten sind für jedes Erzeugnis einzeln aufzuführen:
a) beim Eingang:
b) beim Ausgang:
Die Mitgliedstaaten setzen den Höchstsatz für die Verluste fest, die sich durch die Verdunstung während der Lagerung, die verschiedenen Behandlungen oder durch eine Änderung der Erzeugniskategorie ergeben.
Der Buchführungspflichtige unterrichtet innerhalb einer von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Frist schriftlich die örtlich zuständige Stelle, wenn die tatsächlichen Verluste
a) während der Beförderung die in Anhang IV Teil B Nummer 1.3 genannten Toleranzwerte übersteigen und
b) in den in Unterabsatz 1 genannten Fällen die von den Mitgliedstaaten festgesetzten Höchstsätze übersteigen.
Die in Unterabsatz 2 genannte zuständige Stelle trifft die erforderlichen Maßnahmen.
(1) Die Eintragungen in den Büchern oder besonderen Konten werden,
a) soweit sie in den Artikeln 39, 40 und 44 genannt sind, bei den Eingängen spätestens am Arbeitstag nach dem Empfang und bei den Ausgängen spätestens am dritten Arbeitstag nach dem Versand vorgenommen;
b) soweit sie in Artikel 41 genannt sind, spätestens am ersten Arbeitstag nach der Behandlung vorgenommen; die Eintragungen bezüglich der Anreicherung haben am selben Tag zu erfolgen;
c) soweit sie in Artikel 43 genannt sind, bei den Ein- und Ausgängen spätestens am Arbeitstag nach dem Empfang bzw. dem Versand und bei der Verwendung am Tag der Verwendung selbst vorgenommen.
Die Mitgliedstaaten können jedoch, insbesondere beim Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung, längere Fristen von höchstens dreißig Tagen genehmigen, sofern die Ein- und Ausgänge sowie die in Artikel 41 genannten Behandlungen jederzeit anhand anderer Unterlagen überprüft werden können, die von der zuständigen Stelle oder einer von ihr beauftragten Stelle oder Einrichtung für glaubwürdig gehalten werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 und vorbehaltlich der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 47 Buchstaben j und k getroffenen Maßnahmen können Sendungen desselben Erzeugnisses durch monatliche Eintragungen im Ausgangsbuch erfasst werden, wenn das gelieferte Erzeugnis ausschließlich in Behältnisse gemäß Artikel 25 Buchstabe b Ziffer i abgefüllt ist.
Die Ein- und Ausgangsbücher sind einmal im Jahr zu einem Termin, der von den Mitgliedstaaten vorgeschrieben werden kann, abzuschließen (Jahresabschluss). Mit dem Jahresabschluss ist eine Inventur der Bestände zu verbinden. Die vorhandenen Lagerbestände sind an einem dem Jahresabschluss folgenden Termin in den Büchern als Eingang einzutragen. Ergeben sich beim Jahresabschluss Unterschiede zwischen dem Soll- und dem Ist-Bestand, so sind diese in den abgeschlossenen Büchern zu vermerken.
(1) Die Mitgliedstaaten können
a) vorschreiben, dass für die Verschlüsse zum Abfüllen der Erzeugnisse in Behältnisse gemäß Artikel 25 Buchstabe b Ziffer i mit einem Nennvolumen von 5 Litern oder weniger, die in ihrem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebracht werden, eine Materialbuchführung vorgenommen wird und besondere Angaben auf diesen angebracht werden;
b) vorschreiben, dass auf den Begleitdokumenten für die Beförderung von in ihrem Hoheitsgebiet gewonnenen Weinbauerzeugnissen zusätzliche Angaben gemacht werden, sofern diese für die Kontrolle erforderlich sind;
c) die Stelle vorschreiben, an der auf den Begleitdokumenten für in ihrem Hoheitsgebiet beginnende Beförderungen von Weinbauerzeugnissen bestimmte obligatorische Angaben einzutragen sind, sofern dies für die Anwendung eines rechnergestützten Systems für die Materialbuchführung erforderlich ist und unter der Voraussetzung, dass die Aufmachung der in Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i genannten Muster nicht geändert wird;
d) für Beförderungen, die in ihrem Hoheitsgebiet beginnen und enden, ohne das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder Drittlands zu berühren, während eines Übergangszeitraums, der am 31. Juli 2015 abläuft, zulassen, dass die Angabe der Volumenmasse von Traubenmost durch die Angabe der Dichte, ausgedrückt in Grad Oechsle, ersetzt wird;
e) für die in ihrem Hoheitsgebiet ausgestellten Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen vorschreiben, dass das Datum, an dem die Beförderung beginnt, durch die Abfahrtszeit ergänzt wird;
f) in Ergänzung zu Artikel 25 Buchstabe a Ziffer i vorsehen, dass ein Begleitdokument nicht erforderlich ist für die Beförderung von selbst erzeugten eingemaischten oder nicht eingemaischten Trauben oder von Traubenmost durch einen einer Vereinigung angehörenden Erzeuger oder durch die Vereinigung, die über dieses Erzeugnis verfügt, oder auf deren Rechnung zu einer Annahmestation oder zu einer Weinbereitungsanlage dieser Vereinigung, sofern diese Beförderung in derselben Weinbauzone beginnt und endet und bei einem Erzeugnis, das zur Verarbeitung zu Wein mit g.U. bestimmt ist, innerhalb des betreffenden Anbaugebiets einschließlich eines unmittelbar benachbarten Gebiets erfolgt;
g) indem sie die Verwendung der Kopien in diesen Fällen festlegen, vorsehen, dass
h) vorsehen, dass die Ausnahme gemäß Artikel 25 Buchstabe a Ziffer ii, nach der für bestimmte Beförderungen von Weintrauben kein Begleitdokument erforderlich ist, nicht für Beförderungen gilt, die in ihrem Hoheitsgebiet beginnen und enden;
i) für Beförderungen gemäß Artikel 29, die in ihrem Hoheitsgebiet beginnen und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats enden, vorschreiben, dass der Versender zusammen mit den gemäß demselben Artikel angefertigten Kopien den Namen und die Anschrift der für den Entladeort zuständigen Stelle übermittelt;
j) eine Anpassung der vorhandenen Bücher genehmigen und ergänzende Bestimmungen oder strengere Anforderungen für die Führung und die Kontrolle der Bücher festlegen;
k) bei Anwendung von Artikel 33 Absatz 1 vorsehen, dass die zuständige Stelle die Führung der Bücher selbst übernehmen oder eine hierzu ermächtige Dienststelle oder Einrichtung damit betrauen kann.
In dem unter Buchstabe j genannten Fall können die Mitgliedstaaten insbesondere vorsehen, dass in den Büchern gesonderte Konten für die von ihnen bezeichneten Erzeugnisse geführt werden oder dass für bestimmte Erzeugniskategorien oder bestimmte in Artikel 41 Absatz 1 genannte Behandlungen gesonderte Bücher geführt werden.
(2) Unbeschadet der Richtlinie 92/12/EWG dürfen die Mitgliedstaaten den Verkehr mit Erzeugnissen, die in Behältnisse gemäß Artikel 25 Buchstabe b Ziffer i mit einem Nennvolumen von 5 Litern oder weniger abgefüllt sind, nicht wegen des verwendeten Verschlusses untersagen oder behindern.
Die Mitgliedstaaten können jedoch für die in ihrem Hoheitsgebiet abgefüllten Erzeugnisse die Verwendung bestimmter Verschlüsse oder Verpackungsarten untersagen oder die Verwendung dieser Verschlüsse bestimmten Bedingungen unterwerfen.
(1) Unbeschadet strengerer Vorschriften der Mitgliedstaaten zur Anwendung ihrer Rechtsvorschriften und einzelstaatlicher Verfahren mit anderer Zielsetzung müssen die vorgesehenen Begleitdokumente und Kopien nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie ausgestellt worden sind, mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden.
(2) Die Bücher und die Belege der darin eingetragenen Vorgänge müssen mindestens fünf Jahre lang nach dem Zeitpunkt aufbewahrt werden, an dem die darin enthaltenen Konten vollgeschrieben sind. Enthält ein Buch ein oder mehrere nicht abgeschlossene Konten, die geringe Weinmengen betreffen, so können diese Konten in ein anderes Buch übertragen werden, wobei die Übertragung im ersten Buch zu vermerken ist. In diesem Fall läuft der Fünfjahreszeitraum nach Absatz 1 vom Tag der Übertragung an.
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:
a) Namen und Anschrift der für die Anwendung dieses Titels zuständigen Stelle oder zuständigen Stellen,
b) gegebenenfalls Namen und Anschrift der von einer zuständigen Stelle mit der Anwendung dieses Titels beauftragten Stellen oder Einrichtungen.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission außerdem Folgendes mit:
a) die späteren Änderungen betreffend die in Absatz 1 genannten zuständigen Stellen oder Einrichtungen,
b) die Maßnahmen, die sie zur Durchführung dieses Titels getroffen haben, sofern diese Maßnahmen für die in der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 genannte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten von besonderem Interesse sind.
(3) Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben erstellt die Kommission ein Verzeichnis mit den Namen und Anschriften der zuständigen Stellen bzw. der beauftragten Stellen oder Einrichtungen, das sie auf dem neusten Stand hält. Die Kommission veröffentlicht dieses Verzeichnis im Internet.
a) mit Keltertraubensorten bepflanzte Flächen (Angabe vereinbar mit den Mitteilungen gemäß Artikel 74 und Anhang XIII Tabelle 14 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008):
b) Fläche bepflanzt mit Traubensorten, die in der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erstellten Klassifizierung der Rebsorten für dieselbe Verwaltungseinheit sowohl als Keltertraubensorten als auch, je nach Fall, als Tafeltraubensorten, zum Trocknen bestimmte Sorten oder Sorten für die Herstellung von Branntwein aus Wein geführt werden;
c) Fläche bepflanzt mit Keltertraubensorten, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 nicht klassifiziert worden sind bzw. werden dürfen;
d) mit zum Trocknen bestimmten Traubensorten bepflanzte Fläche;
e) ausschließlich für die Erzeugung von vegetativem Vermehrungsgut (Edelreisern) bestimmte bepflanzte Fläche;
f) mit noch nicht gepfropften Unterlagssorten bepflanzte Fläche;
g) unbewirtschaftete Anbaufläche;
h) andere.
(4) Keltertraubensorten, entsprechende geschätzte Flächen und Anteil an der betreffenden Weinbauparzelle (Angabe vereinbar mit den Mitteilungen gemäß Artikel 74 und Anhang XIII Tabelle 16 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008).
(5) Nach dem 31. August 1998 ohne entsprechende Pflanzungsrechte bepflanzte Fläche (Angabe vereinbar mit den Mitteilungen gemäß Artikel 58 und Anhang XIII Tabellen 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008).
(6) Bepflanzte Fläche, die sich aus vor dem 1. September 1998 getätigten widerrechtlichen Anpflanzungen ergibt (Angabe vereinbar mit den Mitteilungen gemäß Artikel 58 und Anhang XIII Tabellen 4 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008).
(7) Fläche mit erteilten Neuanpflanzungsrechten (Angabe vereinbar mit den Mitteilungen gemäß Artikel 61 und Anhang XIII Tabelle 8 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008).
(8) Bepflanzte Fläche, für die die Rodungsprämie genehmigt wurde (Angabe vereinbar mit den Mitteilungen gemäß Artikel 73 und Anhang XIII Tabelle 11 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008).
(9) Gerodete Fläche, für die die entsprechende Prämie gewährt wurde (Angabe vereinbar mit den Mitteilungen gemäß den Artikeln 68 und 73 und Anhang XIII Tabelle 12 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008).
(10) Bepflanzte Fläche, die Gegenstand einer Umstrukturierung oder Umstellung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 war (Angabe vereinbar mit den Mitteilungen gemäß den Tabellen in den Anhängen VII und VIIIa der Verordnung (EG) Nr. 555/2008).
(11) Bepflanzte Fläche, die Gegenstand einer grünen Weinlese gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 war (Angabe vereinbar mit den Mitteilungen gemäß den Tabellen in den Anhängen VII und VIIIb der Verordnung (EG) Nr. 555/2008).
(12) Bepflanzungsjahr oder, falls dieses nicht bekannt ist, geschätztes Alter der betreffenden Weinbauparzelle (Angabe vereinbar mit der Verordnung (EWG) Nr. 357/79).
(1) Erntemeldung (Angabe vereinbar mit den Erntemeldungen gemäß Artikel 8 und den Tabellen der Anhänge II und III).
(2) Erzeugungsmeldung (Angabe vereinbar mit den Erzeugungsmeldungen gemäß Artikel 9 und der Tabelle des Anhangs IV).
(3) Bestandsmeldung (Angabe vereinbar mit den Bestandsmeldungen gemäß Artikel 11 und der Tabelle des Anhangs V).
Identifizierung der natürlichen oder juristischen Person oder Vereinigung solcher Personen, die eine Erzeugungsmeldung gemäß Artikel 9 vorlegen müssen.
(1) Erzeugungsmeldung (Angabe vereinbar mit den Erzeugungsmeldungen gemäß Artikel 9 und der Tabelle des Anhangs IV).
(2) Bestandsmeldung (Angabe vereinbar mit den Bestandsmeldungen gemäß Artikel 11 und der Tabelle des Anhangs V).
Nicht im Dossier des Betriebsinhabers aufgeführte gesamte Rebfläche gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung.
| 4.Rebflächen für Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung/geschützte geografische Angabe |
| 5.Rebflächen für sonstigen Wein |
a) für mehrere Partien der gleichen Erzeugniskategorie oder
b) für mehrere Partien, die verschiedenen Erzeugniskategorien angehören, bei Erzeugnissen in etikettierten Behältnissen mit einem Nennvolumen von 60 Litern oder weniger, versehen mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss.
7. In dem in Artikel 33 Absatz 1 genannten Fall oder im Falle, dass das Begleitdokument von der zuständigen Stelle ausgestellt wurde, ist es nur dann gültig, wenn die Beförderung spätestens am fünften Arbeitstag nach dem Datum des Sichtvermerks bzw. nach dem Tag der Ausstellung beginnt.
8. Werden Erzeugnisse in getrennten Abteilungen desselben Transportbehältnisses befördert oder bei einer Beförderung vermischt, so ist für jede Teilmenge, gleich ob sie getrennt befördert oder in eine Mischung eingebracht wird, ein Begleitdokument auszustellen. In diesem Dokument wird nach den Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten die Verwendung des Erzeugnisses in einer Mischung vermerkt.
Die Mitgliedstaaten können jedoch die Versender oder andere befugte Personen ermächtigen, für die Gesamtmenge des aus der Mischung hervorgegangenen Erzeugnisses nur ein Begleitdokument auszustellen. In diesem Fall legt die zuständige Stelle fest, wie die Ursprungskategorie und die Menge der verschiedenen Zusätze nachzuweisen sind.
1. Angaben bezüglich der Bezeichnung des Erzeugnisses:
1.1. Art des Erzeugnisses
1.2. Bei der Beförderung von nicht abgefüllten Weinen gemäß Anhang IV Nummern 1 bis 9, 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 muss die Bezeichnung des Erzeugnisses die fakultativen Angaben gemäß Artikel 60 derselben Verordnung umfassen, sofern sie in der Etikettierung verwendet werden oder verwendet werden sollen.
1.3. Alkoholgehalt und Dichte bei der Beförderung von nicht abgefüllten Erzeugnissen oder Erzeugnissen in Behältnissen mit einem Nennvolumen von 60 Litern oder weniger, nicht etikettiert:
1.4. Andere Angaben für die Beförderung nicht abgefüllter Erzeugnisse:
2. Angaben zur Nettomenge
Die Nettomenge wird folgendermaßen angegeben:
a) bei Trauben, Traubenmostkonzentrat, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat, Traubensaftkonzentrat, Traubentrester und Weintrub in Tonnen oder in Kilogramm, ausgedrückt durch die Symbole „t“ oder „kg“,
b) bei anderen Erzeugnissen in Hektolitern oder in Litern, ausgedrückt durch die Symbole „hl“ oder „l“.
Bei der Beförderung nicht abgefüllter Erzeugnisse ist für die Mengenangabe eine Toleranz von 1,5 % der Nettogesamtmenge zulässig.
Vorbemerkung:
Die Einteilung der Felder des in Anhang VII enthaltenen Musters des Begleitdokuments ist genau einzuhalten. Dabei sind Länge und Breite der durch Linien markierten Felder bei der Eintragung der vorgesehenen Angaben als orientierender Hinweis zu verstehen.
| Nummer des Feldes im Muster von Anhang VII | |
| Versender: vollständiger Name und Anschrift, einschließlich Postleitzahl | 1 |
| Bezugsnummer: Jede Sendung ist mit einer Bezugsnummer zu versehen, anhand deren sie in den Büchern des Versenders identifiziert werden kann (z. B. Rechnungsnummer) | 2 |
| Empfänger: vollständiger Name und Anschrift, einschließlich Postleitzahl | 3 |
| Zuständige Behörde des Versandorts: Name und Anschrift der Behörde, die für die Kontrolle des Begleitpapiers am Versandort zuständig ist. Diese Angabe ist nur beim Versand in einen anderen Mitgliedstaat oder bei der Ausfuhr erforderlich. | 4 |
| Beförderer: Name und Anschrift der für die erste Beförderung verantwortlichen Person (falls nicht mit dem Versender identisch)Andere Angaben zur Beförderung:a)Art des Transportmittels (LKW, Lieferwagen, Tankwagen, Personenwagen, Waggon, Kesselwagen, Flugzeug)b)die Registriernummer oder bei Schiffen der Name (fakultativ) | 5 |
| Das Datum, an dem die Beförderung beginnt, sowie, falls der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Beförderung beginnt, dies vorschreibt, die Abfahrtszeit.Bei Wechsel des Transportmittels vermerkt der Beförderer, der das Erzeugnis verlädt, auf der Rückseite des Dokumentsdas Datum, an dem die Beförderung beginnt,die Art des Transportmittels sowie bei Kraftwagen die Registriernummer und bei Schiffen den Namen,seinen Vor- und Nachnamen bzw. den Firmennamen sowie seine Postanschrift, einschließlich Postleitzahl. | 6 |
| Bestimmungsort der Lieferung: der tatsächliche Bestimmungsort der Lieferung, wenn die Waren nicht an die unter „Empfänger“ angegebene Anschrift geliefert werden. Bei ausgeführten Waren ist eine der in Anhang IX vorgeschrieben Angaben zu machen. | 7 |
| Bezeichnung des Erzeugnisses gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften, insbesondere die obligatorischen AngabenBeschreibung der Packstücke: Kennnummern und Anzahl der Packstücke, Anzahl Verpackungen innerhalb der PackstückeDie Beschreibung kann auf einem gesonderten Blatt fortgesetzt werden, das den einzelnen Ausfertigungen beigefügt wird. Zu diesem Zweck kann eine Packliste verwendet werden.Im Falle nicht abgefüllter Erzeugnisse sind anzugeben:bei Wein: der vorhandene Alkoholgehalt,bei unvergorenen Erzeugnissen: der Refraktometerwert oder die Volumenmasse,bei in Gärung befindlichen Erzeugnissen: der Gesamtalkoholgehalt,bei Wein mit einem Restzuckergehalt von mehr als 4 g/l: der vorhandene Alkoholgehalt sowie der Gesamtalkoholgehalt. | 8 |
| Menge: Anzugeben istbei nicht abgefüllten Erzeugnissen die Nettogesamtmenge,bei abgefüllten Erzeugnissen Anzahl und Nennvolumen der Behältnisse, in die das Erzeugnis abgefüllt wurde. | 9 |
| Vom Versandmitgliedstaat vorgeschriebene zusätzliche Angaben:Werden solche Angaben verlangt, so ist den Anweisungen des betreffenden Mitgliedstaats zu folgen; andernfalls ist das Feld mit einem diagonalen Strich zu versehen. | 10 |
| Bescheinigung der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe: siehe Artikel 31. | 11 |
—
Portugiesisch
EXPORTADO
—
Rumänisch
EXPORTAT
—
Slowakisch
VYVEZENÉ
—
Slowenisch
IZVOŽENO
—
Finnisch
VIETY
—
Schwedisch
EXPORTERAD
| Artikel 5 Absatz 1 |
| Artikel 33 |
| Artikel 5 Absatz 2 | Artikel 30 |
| Artikel 6 Absätze 1 bis 2 | Artikel 26 |
| Artikel 6 Absätze 3 bis 4 | Anhang VI |
| Artikel 6 Absätze 5 bis 6 | Artikel 34 |
| Artikel 6 Absatz 7 | Artikel 32 |
| Artikel 7 | Artikel 31 |
| Artikel 8 Absatz 1 | Anhang VI |
| Artikel 8 Absätze 2 bis 5 | Artikel 27 |
| Artikel 9 | Artikel 35 |
| Artikel 10 | Artikel 29 |
| Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 3 | Artikel 36 |
| Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b | Artikel 37 |
| Artikel 12 Absätze 1 und 2 | Artikel 38 |
| Artikel 12 Absatz 3 | Artikel 39 Absatz 1 |
| Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 1 | Artikel 44 |
| Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 3 | Artikel 39 Absatz 2 |
| Artikel 13 Absatz 1 | Artikel 40 Absätze 1 und 4 |
| Artikel 13 Absatz 2 | Artikel 46 |
| Artikel 14 Absätze 1 bis 2 | Artikel 41 |
| Artikel 14 Absätze 3 bis 4 | Artikel 42 |
| Artikel 15 | Artikel 43 |
| Artikel 16 | Artikel 45 |
| Artikel 17 | Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben j und k |
| Artikel 18 | Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a bis i |
| Artikel 19 | Artikel 48 |
| Artikel 20 | Artikel 49 |
| Artikel 21 | — |
| Artikel 22 | — |
| Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 | Vorliegende Verordnung |
| Artikel 1 | Artikel 6 |
| Artikel 2 | Artikel 8 |
| Artikel 3 | Anhang II |
| Artikel 4 Absätze 1, 3, 4 und 5 | Artikel 9 |
| Artikel 4 Absatz 2 | Artikel 10 |
| Artikel 5 | Artikel 13 |
| Artikel 6 | Artikel 11 |
| Artikel 7 Absatz 1 Unterabsätze 1 bis 3 | Artikel 12 Absatz 1 |
| Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 4 | Artikel 17 |
| Artikel 7 Absatz 2 | Artikel 14 |
| Artikel 8 | Anhang II |
| Artikel 9 | Artikel 15 |
| Artikel 10 | Artikel 20 |
| Artikel 11 | Artikel 16 |
| Artikel 12, | Artikel 18 Absatz 1 |
| Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 | Artikel 18 Absatz 2 |
| Artikel 14 | — |
| Artikel 15 | — |
| Artikel 16 Absatz 1 | Artikel 19 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 |
| Artikel 17 | Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
| Artikel 18 | — |
| Artikel 19 | — |
| Artikel 20 | — |
(4) Bei in ein Drittland ausgeführten Weinen mit g.U. oder g.g.A., für die ein Begleitdokument gemäß dieser Verordnung ausgestellt wurde, muss dieses zusammen mit allen anderen erforderlichen Belegen der zuständigen Behörde bei der Überführung des Weins in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft vorgelegt werden, sofern diese Erzeugnisse weder die Voraussetzungen des Absatzes 3 noch die einer Rückware gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92 und (EWG) Nr. 2454/93 erfüllen. Soweit die Belege für hinreichend erachtet wurden, versieht die betreffende Zollstelle eine Kopie oder Fotokopie der Bescheinigung der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe, die vom Empfänger oder seinem Vertreter vorgelegt wird, mit einem Sichtvermerk und gibt sie diesem zum Zweck der Anwendung der vorliegenden Verordnung zurück.
(4) Die Genehmigung nach Absatz 3 wird nur Versendern erteilt, die üblicherweise Weine mit g.U. oder g.g.A. versenden und bei denen nach einem früheren, erstmalig gestellten Antrag festgestellt wurde, dass die Ein- und Ausgangsbücher in Übereinstimmung mit Kapitel III geführt werden und somit eine Kontrolle der Richtigkeit der Angaben in den Dokumenten möglich ist.
Die zuständigen Stellen können Versendern, die nicht die Gewähr bieten, die die zuständigen Stellen für erforderlich halten, die Genehmigung verweigern. Sie können die Genehmigung insbesondere dann widerrufen, wenn die Versender die Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 nicht mehr erfüllen oder die verlangte Gewähr nicht mehr bieten.
(5) Die Versender, denen die Genehmigung nach Absatz 3 erteilt worden ist, müssen alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Sonderstempel und die mit dem Abdruck des Stempels der zuständigen Stelle oder des Sonderstempels versehenen Vordrucke sicher aufzubewahren.
(6) Im Handel mit Drittländern bescheinigen nur die nach Absatz 1 bei der Ausfuhr aus dem Erzeugermitgliedstaat ausgestellten Begleitdokumente für Wein mit g.U. oder g.g.A., dass seine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe den geltenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften entspricht. Bei der Ausfuhr aus einem Mitgliedstaat, der nicht der Erzeugermitgliedstaat ist, gilt das gemäß Absatz 1 ausgestellte Begleitdokument, das das Erzeugnis bei der Ausfuhr begleitet, jedoch nur als Bescheinigung der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe, wenn es folgende Angaben enthält:
a) die Bezugsnummer,
b) das Ausstellungsdatum,
c) den Namen und den Sitz der zuständigen Stelle gemäß Absatz 1, die in den Dokumenten angegeben ist, die das Erzeugnis bei Beförderungen vor der Ausfuhr begleitet haben und in denen die geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe bescheinigt worden ist.
(7) Das Begleitdokument gilt als Bescheinigung der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe eines Drittlandes für eingeführten Wein, wenn es gemäß diesem Artikel unter Verwendung eines der in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i genannten Muster ausgestellt worden ist.
b) einem spezialisierten Unternehmen übertragen wird.
Gehören unmittelbar an den Endverbraucher verkaufende Einzelhändler ein und demselben Unternehmen an und werden sie von einem oder mehreren Zentrallagern desselben Unternehmens beliefert, so sind diese Zentrallager unbeschadet des Artikels 37 Absatz 3 verpflichtet, Bücher zu führen. In diesen Büchern werden Lieferungen, die für die genannten Einzelhandelsgeschäfte bestimmt sind, als Ausgänge verbucht.
(4) Bei den in Artikel 31 Absatz 6 genannten Fällen wird im Ausgangsbuch vermerkt, welches Dokument das Erzeugnis bei der vorhergegangenen Beförderung begleitet hat.
o) die Verarbeitung zu einem Erzeugnis einer anderen Kategorie, insbesondere zu aromatisiertem Wein,
p) die Behandlung durch Elektrodialyse oder die Behandlung mit Kationenaustauschern zur Weinsteinstabilisierung,
q) der Zusatz von Dimethyldicarbonat (DMDC) zu Wein,
r) die Verwendung von Eichenholzstücken bei der Weinbereitung,
s) die teilweise Entalkoholisierung von Wein,
t) der Einsatz neuer önologischer Verfahren zu Versuchszwecken einschließlich des jeweiligen Verweises auf die vom betreffenden Mitgliedstaat gewährte Genehmigung;
u) der Zusatz von Schwefeldioxid, Kaliumbisulfit oder Kaliummetabisulfit.
Wird einem Unternehmen die in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung genannte vereinfachte Führung der Bücher zugestanden, so kann die zuständige Stelle zulassen, dass Duplikate der in Anhang V Abschnitt D Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 genannten Meldungen als gleichwertig mit den Eintragungen in die Bücher über die Maßnahmen zur Erhöhung des Alkoholgehalts, zur Säuerung und zur Entsäuerung gelten.
(2) Für jede der in Absatz 1 genannten Behandlungen wird in allen anderen als den in Artikel 42 genannten Büchern Folgendes angegeben:
a) die durchgeführte Behandlung und ihr Zeitpunkt,
b) die Art und die Menge des verwendeten Erzeugnisses,
c) die Menge des durch diese Behandlung gewonnenen Erzeugnisses, einschließlich des bei der teilweisen Entalkoholisierung von Wein erhaltenen Alkoholmenge,
d) die Menge des Stoffes, der zur Erhöhung des Alkoholgehalts, zur Säuerung, Entsäuerung oder Süßung verwendet oder in Form von Weinalkohol zugesetzt wird,
e) die Bezeichnung der Erzeugnisse vor und nach dieser Behandlung gemäß den geltenden gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Vorschriften,
f) die Kennzeichnung der Behältnisse, in denen die in den Büchern eingetragenen Erzeugnisse vor der Behandlung enthalten waren, und derjenigen, in denen sie nach der Behandlung enthalten sind,
g) bei der Abfüllung die Zahl der befüllten Flaschen und deren Fassungsvermögen,
h) bei der Lohnabfüllung Name und Anschrift des Abfüllers.
Ändert sich die Kategorie eines Erzeugnisses ohne Anwendung einer der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Behandlungen, insbesondere im Fall der Vergärung von Traubenmost, so werden die Menge und die Art des nach diesem Verarbeitungsvorgang gewonnenen Erzeugnisses in den Büchern vermerkt.