Artikel 22 Begriffbestimmungen — Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor
Gliederung
Rückverweise
Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
a)
natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen solcher Personen, die über frische Trauben, Traubenmost oder Jungwein verfügen oder verfügt haben und sie zu Wein verarbeiten oder verarbeiten lassen;
b)
1000
c)
natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen solcher Personen, die gewerbsmäßig Wein in kleinen Mengen — von jedem Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Handels und des Vertriebs festzulegen — direkt an den Endverbraucher verkaufen; davon ausgeschlossen sind Personen oder Vereinigungen, die Keller bzw. Einrichtungen für die Lagerung von erheblichen Weinmengen benutzen und gegebenenfalls auch die Abfüllung vornehmen oder als ambulante Händler nicht abgefüllten Wein verkaufen;
d)
ABl. L 276 vom 19.9.1992, S. 1.
e)
ABl. L 369 vom 18.12.1992, S. 17.
f)
eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung solcher Personen, die zu gewerblichen Zwecken Weinbauerzeugnisse kauft oder verkauft, ohne über Einrichtungen zur Lagerung dieser Erzeugnisse zu verfügen;
g)
eine Verschlussvorrichtung für Behältnisse mit einem Nennvolumen von 5 Litern oder weniger;
h)
das Einfüllen des betreffenden Erzeugnisses in Behälter mit einem Inhalt von 60 Litern oder weniger zu gewerblichen Zwecken;
i)
die natürliche oder juristische Person oder die Vereinigung solcher Personen, die oder der für eigene Rechnung die Abfüllung vornimmt oder vornehmen lässt.
Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b beziehen sich die Mitgliedstaaten auf eine durchschnittliche Jahreserzeugung in mindestens drei aufeinander folgenden Weinwirtschaftsjahren. Die Mitgliedstaaten können bei der Definition der Kleinerzeuger diejenigen Erzeuger ausschließen, die frische Trauben oder Traubenmost zum Zweck der Weinbereitung ankaufen.
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