Artikel 20 Allgemeine Bestimmung — Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor
Gliederung
Rückverweise
Vorschriften der Mitgliedstaaten über Ernte-, Erzeugungs-, Verarbeitungs-, Absatz- oder Bestandsmeldungen, die insbesondere aufgrund der Erfassung weiterer Gruppen von Meldepflichtigen als nach den Artikeln 8, 9 und 11 vollständigere Angaben vorsehen, bleiben von dieser Verordnung unberührt.
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