Artikel 41 In den Büchern anzugebende Behandlungsarten — Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor
Gliederung
TITEL III BEGLEITDOKUMENTE FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON WEINBAUERZEUGNISSEN UND IM WEINSEKTOR ZU FÜHRENDE BÜCHER
KAPITEL III Bücher
Artikel 41 In den Büchern anzugebende Behandlungsarten
Rückverweise
(1) In den Büchern sind folgende Behandlungsarten anzugeben:
a) die Erhöhung des Alkoholgehalts,
b) die Säuerung,
c) die Entsäuerung,
d) die Süßung,
e) der Verschnitt,
f) die Abfüllung,
g) die Destillation,
h) die Herstellung von Schaumwein aller Kategorien, von Perlwein und von Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,
i) die Herstellung von Likörwein,
j) die Herstellung von konzentriertem Traubenmost, auch rektifiziert,
k) die Behandlung mit Aktivkohle,
l) die Behandlung mit Kaliumhexacyanoferrat,
m) die Herstellung von Brennwein,
n) die sonstigen Fälle von Alkoholzusatz,
o) die Verarbeitung zu einem Erzeugnis einer anderen Kategorie, insbesondere zu aromatisiertem Wein,
p) die Behandlung durch Elektrodialyse oder die Behandlung mit Kationenaustauschern zur Weinsteinstabilisierung,
q) der Zusatz von Dimethyldicarbonat (DMDC) zu Wein,
r) die Verwendung von Eichenholzstücken bei der Weinbereitung,
s) die teilweise Entalkoholisierung von Wein,
t) der Einsatz neuer önologischer Verfahren zu Versuchszwecken einschließlich des jeweiligen Verweises auf die vom betreffenden Mitgliedstaat gewährte Genehmigung;
u) der Zusatz von Schwefeldioxid, Kaliumbisulfit oder Kaliummetabisulfit.
Wird einem Unternehmen die in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung genannte vereinfachte Führung der Bücher zugestanden, so kann die zuständige Stelle zulassen, dass Duplikate der in Anhang V Abschnitt D Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 genannten Meldungen als gleichwertig mit den Eintragungen in die Bücher über die Maßnahmen zur Erhöhung des Alkoholgehalts, zur Säuerung und zur Entsäuerung gelten.
(2) Für jede der in Absatz 1 genannten Behandlungen wird in allen anderen als den in Artikel 42 genannten Büchern Folgendes angegeben:
a) die durchgeführte Behandlung und ihr Zeitpunkt,
b) die Art und die Menge des verwendeten Erzeugnisses,
c) die Menge des durch diese Behandlung gewonnenen Erzeugnisses, einschließlich des bei der teilweisen Entalkoholisierung von Wein erhaltenen Alkoholmenge,
d) die Menge des Stoffes, der zur Erhöhung des Alkoholgehalts, zur Säuerung, Entsäuerung oder Süßung verwendet oder in Form von Weinalkohol zugesetzt wird,
e) die Bezeichnung der Erzeugnisse vor und nach dieser Behandlung gemäß den geltenden gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Vorschriften,
f) die Kennzeichnung der Behältnisse, in denen die in den Büchern eingetragenen Erzeugnisse vor der Behandlung enthalten waren, und derjenigen, in denen sie nach der Behandlung enthalten sind,
g) bei der Abfüllung die Zahl der befüllten Flaschen und deren Fassungsvermögen,
h) bei der Lohnabfüllung Name und Anschrift des Abfüllers.
Ändert sich die Kategorie eines Erzeugnisses ohne Anwendung einer der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Behandlungen, insbesondere im Fall der Vergärung von Traubenmost, so werden die Menge und die Art des nach diesem Verarbeitungsvorgang gewonnenen Erzeugnisses in den Büchern vermerkt.
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