Artikel 36 Gegenstand — Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor
Gliederung
Rückverweise
(1) Die natürlichen und juristischen Personen sowie die Vereinigungen von Personen, in deren Besitz sich, gleich in welcher Eigenschaft, zur Ausübung ihres Berufes oder zu gewerblichen Zwecken ein Weinbauerzeugnis befindet, sind verpflichtet, Ein- und Ausgangsbücher, nachstehend „Bücher“ genannt, für dieses Erzeugnis zu führen.
(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Geschäftsvermittler gemäß den von den Mitgliedstaaten festgelegten Regeln und Modalitäten zur Führung von Büchern verpflichtet sind.
(3) Die zur Führung von Büchern verpflichteten Personen vermerken die Ein- und Ausgänge in den Betriebsstätten für jede Partie der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse sowie die in Artikel 41 Absatz 1 genannten Behandlungen. Sie müssen außerdem in der Lage sein, jede Eintragung in die Ein- und Ausgangsbücher durch ein Begleitdokument, das der entsprechenden Beförderung beigefügt war, oder auf andere Weise, insbesondere durch Geschäftspapiere, zu belegen.
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