Artikel 44 Verluste — Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor
Gliederung
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten setzen den Höchstsatz für die Verluste fest, die sich durch die Verdunstung während der Lagerung, die verschiedenen Behandlungen oder durch eine Änderung der Erzeugniskategorie ergeben.
Der Buchführungspflichtige unterrichtet innerhalb einer von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Frist schriftlich die örtlich zuständige Stelle, wenn die tatsächlichen Verluste
a) während der Beförderung die in Anhang IV Teil B Nummer 1.3 genannten Toleranzwerte übersteigen und
b) in den in Unterabsatz 1 genannten Fällen die von den Mitgliedstaaten festgesetzten Höchstsätze übersteigen.
Die in Unterabsatz 2 genannte zuständige Stelle trifft die erforderlichen Maßnahmen.
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