Artikel 23 Gegenstand — Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor
Ungeachtet der etwaigen Verwendung EDV-gestützter Verfahren müssen jede natürliche oder juristische Person und jede Vereinigung solcher Personen, einschließlich Geschäftsvermittler, soweit sie ihren Sitz im Zollgebiet der Gemeinschaft haben oder dort wohnhaft sind und eine Beförderung eines Weinbauerzeugnisses vornehmen oder vornehmen lassen, in eigener Verantwortung ein Dokument ausstellen, nachstehend „Begleitdokument“ genannt, das diese Beförderung begleitet.
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