Artikel 26 Ausstellung eines Begleitdokuments — Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor
Gliederung
TITEL III BEGLEITDOKUMENTE FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON WEINBAUERZEUGNISSEN UND IM WEINSEKTOR ZU FÜHRENDE BÜCHER
KAPITEL II Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen
Artikel 26 Ausstellung eines Begleitdokuments
Rückverweise
(1) Das Begleitdokument gilt als ordnungsgemäß ausgestellt, wenn es die in Anhang VI vorgesehenen Angaben enthält.
(2) Das Begleitdokument darf nur für eine einzige Beförderung verwendet werden.
(3) Für die Erteilung und Verwendung der Begleitdokumente gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 können EDV-Verfahren nach den Vorschriften der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingesetzt werden.
Der Inhalt der elektronischen Begleitdokumente muss mit dem Inhalt der schriftlich ausgefertigten Dokumente übereinstimmen.
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