Artikel 24 Anerkannte Begleitdokumente — Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor
Gliederung
Rückverweise
(1) Als Begleitdokumente werden anerkannt:
a) für Erzeugnisse, bei denen die Formalitäten für das Inverkehrbringen nach der Richtlinie 92/12/EWG zu erledigen sind und die
b) für Erzeugnisse, bei denen die Formalitäten für das Inverkehrbringen nach der Richtlinie 92/12/EWG nicht erforderlich sind, gegebenenfalls einschließlich des von den Kleinerzeugern erzeugten Weins: jedes Dokument, das mindestens die in Anhang VI Abschnitt C genannten Angaben sowie die von den Mitgliedstaaten möglicherweise vorgeschriebenen zusätzlichen Angaben enthält und das gemäß der vorliegenden Verordnung ausgestellt wurde.
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b
a) können die Mitgliedstaaten bei Erzeugnisbeförderungen, die in ihrem Hoheitsgebiet beginnen, vorsehen, dass das Begleitdokument nach dem in Anhang VII beigefügten Muster erstellt wird;
b) können die Mitgliedstaaten bei Erzeugnisbeförderungen, die in ihrem Hoheitsgebiet beginnen und enden, zulassen, dass die Begleitdokumente nicht in Felder unterteilt und die vorgeschriebenen Angaben nicht nummeriert werden, wie es in dem Muster in Anhang VII vorgesehen ist.
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