Artikel 30 Beförderung eines zum freien Verkehr abgefertigten Erzeugnisses aus einem Drittland — Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor
Gliederung
TITEL III BEGLEITDOKUMENTE FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON WEINBAUERZEUGNISSEN UND IM WEINSEKTOR ZU FÜHRENDE BÜCHER
KAPITEL II Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen
Artikel 30 Beförderung eines zum freien Verkehr abgefertigten Erzeugnisses aus einem Drittland
Rückverweise
Für jede Beförderung auf dem Zollgebiet der Gemeinschaft von zum freien Verkehr abgefertigten Erzeugnissen aus Drittländern sind auf dem Begleitdokument folgende Angaben einzutragen:
a) die Nummer des nach der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 ausgestellten Dokuments VI 1,
b) das Datum der Ausstellung dieses Dokuments,
c) Name und Sitz der Stelle des Drittlands, die das Dokument ausgestellt oder die Genehmigung zur Ausstellung durch einen Erzeuger erteilt hat.
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