Artikel 7 Begriffsbestimmungen — Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor
Gliederung
TITEL II OBLIGATORISCHE MELDUNGEN UND SAMMLUNG VON INFORMATIONEN ZUR ÜBERWACHUNG DES MARKTES IM WEINSEKTOR
Artikel 7 Begriffsbestimmungen
Rückverweise
Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
a)
natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, die Trauben erzeugen;
b)
natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen solcher Personen, die gewerbsmäßig Wein in kleinen Mengen — von jedem Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Handels und des Vertriebs festzulegen — direkt an den Endverbraucher verkaufen; davon ausgeschlossen sind Personen oder Vereinigungen, die Keller bzw. Einrichtungen für die Lagerung und Abfüllung von erheblichen Weinmengen benutzen.
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