Artikel 3 In der Weinbaukartei enthaltene Angaben — Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor
Gliederung
TITEL I WEINBAUKARTEI
Artikel 3 In der Weinbaukartei enthaltene Angaben
Rückverweise
(1) Um eine Weinbaukartei zu erstellen und auf dem Laufenden zu halten, sammeln die Mitgliedstaaten folgende Angaben:
a) für jeden Betriebsinhaber mit einer Rebfläche von mindestens 0,1 Hektar oder der einer Meldepflicht aufgrund der gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Weinbaubestimmungen unterliegt, die Angaben über
b) die Flächen der nicht unter Buchstabe a genannten Weinbauparzellen;
c) für jede natürliche oder juristische Person oder Vereinigung solcher Personen, die eine Erzeugungsmeldung gemäß Artikel 9 abgeben muss, die Angaben über
(2) Die die Merkmale der Weinbauparzellen betreffenden Angaben sind in der Betriebskartei für jede Parzelle getrennt aufzuführen. Soweit die Gleichartigkeit der Weinbauparzellen dies zulässt, können sich die Angaben auf mehrere aneinandergrenzende Parzellen oder einen Teil bzw. Teile aneinandergrenzender Parzellen beziehen, sofern sich jede einzelne Parzelle noch eindeutig identifizieren lässt.
(3) Die Weinbaukartei muss zumindest die gemäß Absatz 1 gesammelten Angaben enthalten, deren Einzelheiten und Spezifizierungen in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.
(4) Folgende Angaben müssen von bestimmten Mitgliedstaaten jedoch weder gesammelt noch in die Weinbaukartei aufgenommen werden:
a) die Angaben entsprechend Anhang I Abschnitt 1.1 Nummer 3 und Abschnitt 1.2 Nummern 5 bis 7, wenn die Mitgliedstaaten nicht unter die Übergangsregelung für die Pflanzungsrechtregelung gemäß Artikel 905 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 fallen;
b) die Angaben entsprechend Anhang I Abschnitt 1.2 Nummern 9 und 10, wenn die Mitgliedstaaten nicht unter die Rodungsregelung gemäß Artikel 105 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 fallen;
c) die Angabe entsprechend Anhang I Abschnitt 1.2 Nummer 3 Buchstaben b und c, wenn die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 von der Pflicht zur Klassifizierung der Keltertraubensorten ausgenommen sind.
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