Artikel 39 Einzutragende Erzeugnisse — Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor
Gliederung
TITEL III BEGLEITDOKUMENTE FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON WEINBAUERZEUGNISSEN UND IM WEINSEKTOR ZU FÜHRENDE BÜCHER
KAPITEL III Bücher
Artikel 39 Einzutragende Erzeugnisse
(1) Bei den Erzeugnissen, die in die Bücher eingetragen werden müssen, sind getrennte Konten zu führen für
a) jede einzelne Kategorie im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 479/2008,
b) jeden Wein mit g.U. und die zur Verarbeitung zu einem solchen Wein bestimmten Erzeugnisse,
c) jeden Wein mit g.g.A. und die zur Verarbeitung zu einem solchen Wein bestimmten Erzeugnisse,
d) jeden Rebsortenwein ohne g.U./g.g.A. und die zur Verarbeitung zu einem solchen Wein bestimmten Erzeugnisse.
In Behältnissen mit einem Inhalt von 60 Litern oder weniger abgefüllte und gemäß den Gemeinschaftsvorschriften etikettierte Weine mit g.U. unterschiedlichen Ursprungs, die bei einem Dritten erworben worden sind und zum späteren Verkauf vorrätig gehalten werden, können unter demselben Konto verbucht werden, sofern die zuständige Stelle oder eine von ihr beauftragte Stelle oder Einrichtung dies genehmigt hat und die Ein- und Ausgänge der einzelnen Weine mit g.U. individuell vermerkt werden; das Gleiche gilt für Weine mit g.g.A.
Darf die geschützte Ursprungsbezeichnung bzw. geschützte geografische Angabe nicht mehr verwendet werden, so muss dies in den Büchern vermerkt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten bestimmen, in welcher Weise in den Büchern Folgendes verbucht wird:
a) der Eigenverbrauch des Erzeugers und seiner Familie,
b) etwaige unvorhersehbare Änderungen im Volumen des Erzeugnisses.
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