Artikel 46 Abschluss der Bücher — Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor
Gliederung
Rückverweise
Die Ein- und Ausgangsbücher sind einmal im Jahr zu einem Termin, der von den Mitgliedstaaten vorgeschrieben werden kann, abzuschließen (Jahresabschluss). Mit dem Jahresabschluss ist eine Inventur der Bestände zu verbinden. Die vorhandenen Lagerbestände sind an einem dem Jahresabschluss folgenden Termin in den Büchern als Eingang einzutragen. Ergeben sich beim Jahresabschluss Unterschiede zwischen dem Soll- und dem Ist-Bestand, so sind diese in den abgeschlossenen Büchern zu vermerken.
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