Artikel 49 Mitteilungen — Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor
Gliederung
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:
a) Namen und Anschrift der für die Anwendung dieses Titels zuständigen Stelle oder zuständigen Stellen,
b) gegebenenfalls Namen und Anschrift der von einer zuständigen Stelle mit der Anwendung dieses Titels beauftragten Stellen oder Einrichtungen.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission außerdem Folgendes mit:
a) die späteren Änderungen betreffend die in Absatz 1 genannten zuständigen Stellen oder Einrichtungen,
b) die Maßnahmen, die sie zur Durchführung dieses Titels getroffen haben, sofern diese Maßnahmen für die in der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 genannte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten von besonderem Interesse sind.
(3) Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben erstellt die Kommission ein Verzeichnis mit den Namen und Anschriften der zuständigen Stellen bzw. der beauftragten Stellen oder Einrichtungen, das sie auf dem neusten Stand hält. Die Kommission veröffentlicht dieses Verzeichnis im Internet.
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