Artikel 4 Sicherung und Aktualisierung der Angaben — Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor
Gliederung
TITEL I WEINBAUKARTEI
Artikel 4 Sicherung und Aktualisierung der Angaben
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Sicherung der Daten in der Weinbaukartei während der Zeit, die für die Überwachung und Kontrolle der betreffenden Maßnahmen erforderlich ist und auf alle Fälle mindestens während der fünf Weinwirtschaftsjahre, die auf dasjenige folgen, auf das sich die Angaben beziehen.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten die tägliche Aktualisierung der Weinbaukartei nach Maßgabe der jeweils eingehenden Angaben.
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