Artikel 45 Fristen für die Eintragungen in den Büchern — Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor
Gliederung
TITEL III BEGLEITDOKUMENTE FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON WEINBAUERZEUGNISSEN UND IM WEINSEKTOR ZU FÜHRENDE BÜCHER
KAPITEL III Bücher
Artikel 45 Fristen für die Eintragungen in den Büchern
Rückverweise
(1) Die Eintragungen in den Büchern oder besonderen Konten werden,
a) soweit sie in den Artikeln 39, 40 und 44 genannt sind, bei den Eingängen spätestens am Arbeitstag nach dem Empfang und bei den Ausgängen spätestens am dritten Arbeitstag nach dem Versand vorgenommen;
b) soweit sie in Artikel 41 genannt sind, spätestens am ersten Arbeitstag nach der Behandlung vorgenommen; die Eintragungen bezüglich der Anreicherung haben am selben Tag zu erfolgen;
c) soweit sie in Artikel 43 genannt sind, bei den Ein- und Ausgängen spätestens am Arbeitstag nach dem Empfang bzw. dem Versand und bei der Verwendung am Tag der Verwendung selbst vorgenommen.
Die Mitgliedstaaten können jedoch, insbesondere beim Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung, längere Fristen von höchstens dreißig Tagen genehmigen, sofern die Ein- und Ausgänge sowie die in Artikel 41 genannten Behandlungen jederzeit anhand anderer Unterlagen überprüft werden können, die von der zuständigen Stelle oder einer von ihr beauftragten Stelle oder Einrichtung für glaubwürdig gehalten werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 und vorbehaltlich der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 47 Buchstaben j und k getroffenen Maßnahmen können Sendungen desselben Erzeugnisses durch monatliche Eintragungen im Ausgangsbuch erfasst werden, wenn das gelieferte Erzeugnis ausschließlich in Behältnisse gemäß Artikel 25 Buchstabe b Ziffer i abgefüllt ist.
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