Artikel 2 Begriffsbestimmungen — Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor
Gliederung
TITEL I WEINBAUKARTEI
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Rückverweise
Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
a)
eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 299 EG-Vertrag befindet und die eine mit Reben bepflanzte Fläche bewirtschaftet;
b)
ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18.
c)
Gesamtheit der noch bestockten Rebflächen, die nicht mehr regelmäßigen Kulturmaßnahmen zur Gewinnung eines vermarktungsfähigen Erzeugnisses unterzogen werden.