Artikel 11 Bestandsmeldungen — Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor
Gliederung
Rückverweise
Die natürlichen oder juristischen Personen oder deren Vereinigungen — außer privaten Verbrauchern und Einzelhändlern — legen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jedes Jahr am 31. Juli eine Meldung über ihre Bestände an Traubenmost, konzentriertem Traubenmost, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat und Wein vor, die mindestens die in Anhang V genannten Angaben enthält. Erzeugnismengen aus der Gemeinschaft, die von der Traubenernte desselben Kalenderjahres stammen, bleiben in dieser Meldung unberücksichtigt.
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