Artikel 5 Kontrolle der Angaben — Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor
Gliederung
TITEL I WEINBAUKARTEI
Artikel 5 Kontrolle der Angaben
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten nehmen mindestens alle fünf Jahre bei jedem Betriebsinhaber und jeder natürlichen oder juristischen Person oder Vereinigung solcher Personen, die eine Erzeugungsmeldung gemäß Artikel 9 abgeben muss, eine Prüfung der Übereinstimmung zwischen der sich aus den Unterlagen „Betriebsinhaber“ und „Erzeugung“ ergebenden strukturellen Situation und den tatsächlichen Gegebenheiten vor. Die Unterlagen werden aufgrund dieser Prüfung angepasst.
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