Artikel 15 Einzuhaltende Kriterien — Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor
Gliederung
Rückverweise
(1) Für die Umrechnung der Mengen anderer Erzeugnisse als Wein in Hektoliter Wein können die Mitgliedstaaten Koeffizienten festsetzen, die nach den verschiedenen objektiven Kriterien differenziert werden können, die diese Umrechnung beeinflussen. Die Koeffizienten sind von den Mitgliedstaaten gleichzeitig mit der Übersicht nach Artikel 19 Absatz 1 der Kommission mitzuteilen.
(2) Die in der Erzeugungsmeldung nach Artikel 9 anzugebende Weinmenge ist die nach der alkoholischen Hauptgärung gewonnene Gesamtmenge einschließlich Weintrub.
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