Artikel 43 Bücher oder besondere Konten — Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor
Gliederung
TITEL III BEGLEITDOKUMENTE FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON WEINBAUERZEUGNISSEN UND IM WEINSEKTOR ZU FÜHRENDE BÜCHER
KAPITEL III Bücher
Artikel 43 Bücher oder besondere Konten
Rückverweise
(1) Die Buchführungspflichtigen haben für die nachgenannten Erzeugnisse und Stoffe, die sich, gleich in welcher Eigenschaft, in ihrem Besitz befinden, einschließlich derjenigen, die zur Verwendung in ihrem eigenen Betrieb bestimmt sind, Bücher oder besondere Ein- und Ausgangskonten zu führen:
a) Saccharose,
b) konzentrierter Traubenmost,
c) rektifiziertes Traubenmostkonzentrat,
d) die zur Säuerung verwendeten Stoffe,
e) die zur Entsäuerung verwendeten Stoffe,
f) Alkohol und Branntwein aus Wein.
Die Führung der Bücher oder der besonderen Konten befreit nicht von den Meldungen gemäß Anhang V Abschnitt D Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008.
(2) In den in Absatz 1 genannten Büchern oder besonderen Konten sind für jedes Erzeugnis einzeln aufzuführen:
a) beim Eingang:
b) beim Ausgang:
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