Artikel 13 Beziehung zur Weinbaukartei — Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor
Gliederung
TITEL II OBLIGATORISCHE MELDUNGEN UND SAMMLUNG VON INFORMATIONEN ZUR ÜBERWACHUNG DES MARKTES IM WEINSEKTOR
KAPITEL II Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 13 Beziehung zur Weinbaukartei
Rückverweise
Abweichend von den Artikeln 8 und 9 sowie den Anhängen II und IV der vorliegenden Verordnung können die Mitgliedstaaten, die über eine jährlich aktualisierte Weinbaukartei gemäß Artikel 108 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 oder über ein ähnliches Mittel der Verwaltungskontrolle verfügen, die in diesen Artikeln genannten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Traubenerzeuger von der Meldung der Fläche freistellen.
In diesem Fall tragen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Flächenangabe anhand der Daten der Weinbaukartei selbst in die Meldungen ein.
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