Artikel 19 Mitteilungen der Mitgliedstaaten — Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor
Gliederung
TITEL II OBLIGATORISCHE MELDUNGEN UND SAMMLUNG VON INFORMATIONEN ZUR ÜBERWACHUNG DES MARKTES IM WEINSEKTOR
KAPITEL III Obligatorische Mitteilungen der Mitgliedstaaten
Artikel 19 Mitteilungen der Mitgliedstaaten
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege:
a) für das laufende Wirtschaftsjahr:
b) für die vergangenen Wirtschaftsjahre:
(2) Die Bilanzen sind an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) zu richten.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jeden neuen Sachverhalt von Bedeutung, durch den sich die Schätzung der verfügbaren Mengen und der Verwendung auf der Grundlage der endgültigen Angaben der Vorjahre wesentlich ändern könnte.
(3) In Anbetracht der Feststellung der Preisentwicklung teilen die Mitgliedstaaten, deren Weinerzeugung in den letzten fünf Jahren durchschnittlich 5 % der gesamten Weinerzeugung der Gemeinschaft überstieg, der Kommission für die in Anhang IV Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 genannten Weine Folgendes mit:
a) spätestens am 15. jedes Monats eine Zusammenfassung der Notierungen für den Vormonat oder
b) am 1. August 2009 die öffentlichen Informationsquellen, die sie für die Preisfeststellung als verlässlich betrachten.
Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die Kommission das Recht hat, die in den Informationsquellen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b enthaltenen Angaben zu veröffentlichen.
Die Mitgliedstaaten nehmen eine begrenzte Auswahl der zu überwachenden Märkte vor, indem sie insgesamt die acht repräsentativsten Notierungen für die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Weiß- und Rotweine bestimmen.
Die Preise gelten für nicht abgefüllte Ware ab Erzeugerbetrieb und werden in Euro je Grad/Hektoliter oder Hektoliter ausgedrückt.
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