Artikel 28 Beförderung von nicht abgefüllten Erzeugnissen — Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor
Gliederung
TITEL III BEGLEITDOKUMENTE FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON WEINBAUERZEUGNISSEN UND IM WEINSEKTOR ZU FÜHRENDE BÜCHER
KAPITEL II Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen
Artikel 28 Beförderung von nicht abgefüllten Erzeugnissen
Rückverweise
(1) Wird das Begleitdokument für die Beförderung eines Weinbauerzeugnisses in Behältnissen mit einem Nennvolumen von über 60 Litern ausgestellt, so ist die Bezugsnummer dieses Dokuments von der zuständigen Stelle zuzuteilen, deren Name und Sitz in dem Begleitdokument angegeben sind. Bei dieser Stelle kann es sich um eine mit der Steuerkontrolle beauftragte Stelle handeln.
(2) Die Bezugsnummer muss
a) Teil einer fortlaufenden Serie und
b) vorgedruckt sein.
Die Bedingung gemäß Buchstabe b muss im Fall der Verwendung eines EDV-Systems nicht erfüllt werden.
(3) In dem in Absatz 1 genannten Fall werden das ordnungsgemäß ausgefüllte Original des Begleitdokuments und eine Kopie im Voraus sowie nach Maßgabe jeder Beförderung wie folgt beglaubigt:
a) mit einem Sichtvermerk der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Beförderung beginnt, oder
b) vom Versender mit der vorgeschriebenen Kontrollmarke oder dem von der unter Buchstabe a genannten zuständigen Stelle zugelassenen Stempelabdruck.
(4) Wird ein begleitendes Verwaltungsdokument oder ein Handelspapier nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 oder ein vereinfachtes Begleitdokument oder ein Handelspapier nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 verwendet, so werden die Ausfertigungen 1 und 2 nach dem Verfahren von Absatz 3 beglaubigt.
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