Artikel 33 Beförderungen durch einen Versender, der einen schweren Verstoß begangen hat — Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor
Gliederung
TITEL III BEGLEITDOKUMENTE FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON WEINBAUERZEUGNISSEN UND IM WEINSEKTOR ZU FÜHRENDE BÜCHER
KAPITEL II Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen
Artikel 33 Beförderungen durch einen Versender, der einen schweren Verstoß begangen hat
Rückverweise
(1) Hat die zuständige Stelle festgestellt, dass eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung solcher Personen, die eine Beförderung eines Weinbauerzeugnisses durchführt oder durchführen lässt, einen schweren Verstoß gegen die Gemeinschaftsvorschriften im Weinsektor oder gegen die dazu erlassenen einzelstaatlichen Durchführungsbestimmungen begangen hat oder hat sie einen begründeten Verdacht für einen solchen Verstoß, so kann sie nachstehend vorschreiben, dass der Versender das Begleitdokument ausstellt und den Sichtvermerk der zuständigen Stelle beantragt.
Wird dieser Sichtvermerk erteilt, so kann er mit Auflagen für die weitere Verwendung des Erzeugnisses verbunden werden. Er ist mit einem Stempelabdruck, der Unterschrift des zuständigen Beamten sowie dem Datum zu versehen.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Beförderung von Erzeugnissen, die hinsichtlich ihrer Erzeugungsbedingungen oder ihrer Zusammensetzung nicht den gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen.
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