Artikel 48 Aufbewahrung der Begleitdokumente und der Bücher — Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor
Gliederung
TITEL III BEGLEITDOKUMENTE FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON WEINBAUERZEUGNISSEN UND IM WEINSEKTOR ZU FÜHRENDE BÜCHER
KAPITEL IV Gemeinsame Bestimmungen zu den Kapiteln II und III
Artikel 48 Aufbewahrung der Begleitdokumente und der Bücher
Rückverweise
(1) Unbeschadet strengerer Vorschriften der Mitgliedstaaten zur Anwendung ihrer Rechtsvorschriften und einzelstaatlicher Verfahren mit anderer Zielsetzung müssen die vorgesehenen Begleitdokumente und Kopien nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie ausgestellt worden sind, mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden.
(2) Die Bücher und die Belege der darin eingetragenen Vorgänge müssen mindestens fünf Jahre lang nach dem Zeitpunkt aufbewahrt werden, an dem die darin enthaltenen Konten vollgeschrieben sind. Enthält ein Buch ein oder mehrere nicht abgeschlossene Konten, die geringe Weinmengen betreffen, so können diese Konten in ein anderes Buch übertragen werden, wobei die Übertragung im ersten Buch zu vermerken ist. In diesem Fall läuft der Fünfjahreszeitraum nach Absatz 1 vom Tag der Übertragung an.
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