Artikel 25 Ausnahmen — Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor
Abweichend von Artikel 23 ist ein Begleitdokument nicht erforderlich
a) bei Weinbauerzeugnissen in Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern für
b) bei Weinbauerzeugnissen in Behältnissen mit einem Nennvolumen von 60 Litern oder weniger und vorbehaltlich der Vorschriften der Richtlinie 92/12/EWG
In Ausnahmefällen können die zuständigen Stellen die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i vorgesehene Entfernung von 40 km auf 70 km heraufsetzen.
Im Fall der Freistellung von der Ausstellung eines Begleitdokuments für die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i bis v genannten Beförderungen muss der Versender dennoch jederzeit in der Lage sein, die Richtigkeit der diese Beförderung betreffenden Eintragungen in den in Kapitel III genannten Büchern oder in anderen von den Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Büchern nachzuweisen; ausgenommen von dieser Nachweispflicht sind lediglich Einzelhändler und Privatpersonen, die gelegentlich Erzeugnisse an andere Privatpersonen abgeben.
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