Artikel 29 Beförderung einer Menge von mehr als 60 Litern — Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor
Gliederung
TITEL III BEGLEITDOKUMENTE FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON WEINBAUERZEUGNISSEN UND IM WEINSEKTOR ZU FÜHRENDE BÜCHER
KAPITEL II Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen
Artikel 29 Beförderung einer Menge von mehr als 60 Litern
Rückverweise
Bei der Beförderung von mehr als 60 Litern eines nicht abgefüllten, nachstehend genannten Weinbauerzeugnisses ist außer einem für die betreffende Beförderung vorgeschriebenen Begleitdokument eine von der zuständigen Stelle beglaubigte Kopie erforderlich:
a) Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft:
b) Erzeugnisse mit Ursprung außerhalb der Gemeinschaft:
Absatz 1 gilt unbeschadet der Ausnahmen gemäß Artikel 25 auch für folgende Erzeugnisse, unabhängig von ihrem Ursprung und der beförderten Menge:
a) Weintrub,
b) Traubentrester, bestimmt für eine Brennerei oder eine andere industrielle Verarbeitung,
c) Tresterwein,
d) Brennwein,
e) Wein aus Traubensorten, die in der von den Mitgliedstaaten in Anwendung von Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erstellten Klassifizierung für die Verwaltungseinheit, in der diese Trauben geerntet worden sind, nicht als Keltertraubensorten aufgeführt sind,
f) Erzeugnisse, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten oder abgegeben werden dürfen.
Die in Absatz 1 genannte Kopie wird spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag des Abgangs des Erzeugnisses auf schnellstem Weg vom Versender an die für den Verladeort zuständige Behörde gesandt. Diese Behörde sendet die Kopie spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag des Eingangs oder, wenn sie sie selbst ausstellt, nach dem Tag der Ausstellung auf schnellsten Weg an die für den Entladeort zuständige Behörde.
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