Artikel 21 Gegenstand und Anwendungsbereich — Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor
Gliederung
TITEL III BEGLEITDOKUMENTE FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON WEINBAUERZEUGNISSEN UND IM WEINSEKTOR ZU FÜHRENDE BÜCHER
KAPITEL I Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 21 Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Mit diesem Titel werden unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 92/12/EWG die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 112 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang I Teil XII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates festgelegt. Er enthält
a) die Regeln für die Ausstellung der Begleitdokumente für die Beförderung der Weinbauerzeugnisse
b) ergänzende Bestimmungen für die Ausstellung
c) die Regeln für die Ursprungsbescheinigung der Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) in den Begleitdokumenten für die Beförderung dieser Weine.
(2) Mit diesem Titel wird ferner die Führung der Ein- und Ausgangsbücher geregelt, zu der Personen verpflichtet sind, die gewerbsmäßig Weinbauerzeugnisse vorrätig halten.
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