Artikel 16 Termine für die Vorlage der Meldungen — Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor
Gliederung
TITEL II OBLIGATORISCHE MELDUNGEN UND SAMMLUNG VON INFORMATIONEN ZUR ÜBERWACHUNG DES MARKTES IM WEINSEKTOR
KAPITEL II Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 16 Termine für die Vorlage der Meldungen
Rückverweise
(1) Die Meldungen nach den Artikeln 8 und 9 sind bis spätestens 15. Januar vorzulegen. Die Mitgliedstaaten können jedoch frühere Termine festsetzen. Sie können ferner einen Zeitpunkt für die Erfassung der laufenden Bestände in den Meldungen festsetzen.
(2) Die Meldungen nach Artikel 11 über die Bestände am 31. Juli sind bis spätestens 10. September vorzulegen. Die Mitgliedstaaten können jedoch frühere Termine festsetzen.
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