Artikel 31 Bescheinigung der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe — Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor
Gliederung
TITEL III BEGLEITDOKUMENTE FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON WEINBAUERZEUGNISSEN UND IM WEINSEKTOR ZU FÜHRENDE BÜCHER
KAPITEL II Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen
Artikel 31 Bescheinigung der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe
Rückverweise
(1) Das Begleitdokument gilt als Bescheinigung der geschützten Ursprungsbezeichnung bzw. geschützten geografischen Angabe, wenn es
a) durch einen Versender ausgestellt wurde, der selbst der Erzeuger des beförderten Weins ist und der keine Weinbauerzeugnisse zukauft oder verkauft, die aus Trauben gewonnen wurden, die in anderen Regionen geerntet wurden als denjenigen, deren Name er für die Bezeichnung der Weine aus seiner eigenen Produktion verwendet;
b) durch einen nicht unter Buchstabe a fallenden Versender ausgestellt wurde und wenn die Richtigkeit der Angaben auf dem Begleitdokument durch die zuständige Stelle auf der Grundlage der Angaben in den Dokumenten bescheinigt worden ist, die die früheren Beförderungen des betreffenden Erzeugnisses begleitet haben;
c) in Anwendung von Artikel 33 Absatz 1 ausgestellt wurde und folgende Bedingungen erfüllt sind:
(2) Ein Mitgliedstaat kann die Bescheinigung der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe bei Weinen vorschreiben, die in seinem Hoheitsgebiet erzeugt worden sind.
(3) Die zuständigen Stellen jedes Mitgliedstaats können Versendern, die die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllen, gestatten, dass sie die Vermerke zur Bescheinigung der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe auf den Vordrucken des Begleitdokuments selbst eintragen oder vordrucken lassen, sofern
a) die Vermerke im Voraus mit dem Stempelabdruck der zuständigen Stelle, der Unterschrift des zuständigen Beamten und dem Datum bestätigt werden oder
b) die Vermerke von den Versendern selbst mit dem Abdruck eines von der zuständigen Stelle zugelassenen und dem Muster in Anhang VIII entsprechenden Sonderstempels bestätigt werden; dieser Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn diese von einer hierfür zugelassenen Druckerei gedruckt werden.
(4) Die Genehmigung nach Absatz 3 wird nur Versendern erteilt, die üblicherweise Weine mit g.U. oder g.g.A. versenden und bei denen nach einem früheren, erstmalig gestellten Antrag festgestellt wurde, dass die Ein- und Ausgangsbücher in Übereinstimmung mit Kapitel III geführt werden und somit eine Kontrolle der Richtigkeit der Angaben in den Dokumenten möglich ist.
Die zuständigen Stellen können Versendern, die nicht die Gewähr bieten, die die zuständigen Stellen für erforderlich halten, die Genehmigung verweigern. Sie können die Genehmigung insbesondere dann widerrufen, wenn die Versender die Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 nicht mehr erfüllen oder die verlangte Gewähr nicht mehr bieten.
(5) Die Versender, denen die Genehmigung nach Absatz 3 erteilt worden ist, müssen alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Sonderstempel und die mit dem Abdruck des Stempels der zuständigen Stelle oder des Sonderstempels versehenen Vordrucke sicher aufzubewahren.
(6) Im Handel mit Drittländern bescheinigen nur die nach Absatz 1 bei der Ausfuhr aus dem Erzeugermitgliedstaat ausgestellten Begleitdokumente für Wein mit g.U. oder g.g.A., dass seine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe den geltenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften entspricht. Bei der Ausfuhr aus einem Mitgliedstaat, der nicht der Erzeugermitgliedstaat ist, gilt das gemäß Absatz 1 ausgestellte Begleitdokument, das das Erzeugnis bei der Ausfuhr begleitet, jedoch nur als Bescheinigung der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe, wenn es folgende Angaben enthält:
a) die Bezugsnummer,
b) das Ausstellungsdatum,
c) den Namen und den Sitz der zuständigen Stelle gemäß Absatz 1, die in den Dokumenten angegeben ist, die das Erzeugnis bei Beförderungen vor der Ausfuhr begleitet haben und in denen die geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe bescheinigt worden ist.
(7) Das Begleitdokument gilt als Bescheinigung der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe eines Drittlandes für eingeführten Wein, wenn es gemäß diesem Artikel unter Verwendung eines der in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i genannten Muster ausgestellt worden ist.
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