EU-RechtVerordnungenVerordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im WeinsektorTITEL III BEGLEITDOKUMENTE FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON WEINBAUERZEUGNISSEN UND IM WEINSEKTOR ZU FÜHRENDE BÜCHERKAPITEL II Begleitdokumente für die Beförderung von WeinbauerzeugnissenArtikel 31

Artikel 31 Bescheinigung der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe

In Kraft seit 03. Juni 2009
Up-to-date
Artikel 31 Bescheinigung der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe — Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor | GesetzeFinden.at