Artikel 42 Bücher für Schaumweine und Likörweine — Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor
Gliederung
TITEL III BEGLEITDOKUMENTE FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON WEINBAUERZEUGNISSEN UND IM WEINSEKTOR ZU FÜHRENDE BÜCHER
KAPITEL III Bücher
Artikel 42 Bücher für Schaumweine und Likörweine
Rückverweise
(1) Bei der Herstellung von Schaumwein sind in den Büchern der Cuvées für jede hergestellte Cuvée folgende Angaben einzutragen:
a) das Datum der Herstellung,
b) das Datum der Abfüllung bei allen Kategorien von Qualitätsschaumwein,
c) die Gesamtmenge der Cuvée sowie die Menge ihrer Bestandteile mit deren Volumen sowie dem vorhandenen und potenziellen Alkoholgehalt,
d) die Menge der verwendeten Fülldosage,
e) die Menge der Versanddosage,
f) die Zahl der befüllten Flaschen, gegebenenfalls mit Angabe der Art des Schaumweins durch einen auf den Restzuckergehalt hinweisenden Begriff, soweit dieser Begriff auch bei der Etikettierung verwendet wird.
(2) Bei der Herstellung von Likörwein sind in den Büchern für jede in Herstellung befindliche Partie Likörwein folgende Angaben einzutragen:
a) das Datum der Zugabe eines der in Anhang IV Nummer 3 Buchstaben e und f der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 genannten Erzeugnisse,
b) die Art und die Menge des zugesetzten Erzeugnisses.
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