Artikel 14 Ausnahmen — Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor
Gliederung
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten, deren Rebfläche 500 Hektar nicht überschreitet und die bestimmte der Angaben, die in den Meldungen gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 aufgeführt sein müssen, aus anderen Verwaltungsakten entnehmen können, können diese Angaben aus diesen Meldungen ausschließen.
Die Mitgliedstaaten, deren Rebfläche 500 Hektar nicht überschreitet und die alle Angaben, die in den Meldungen gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 aufgeführt sein müssen, aus anderen Verwaltungsakten entnehmen können, können die Wirtschaftsbeteiligten von der Vorlage der einen oder anderen dieser Meldungen befreien.
(2) 50000
50000
(3) Die Mitgliedstaaten, die über ein EDV-System verfügen, das es ermöglicht, die Verbindung zwischen den Meldepflichtigen, der gemeldeten Erzeugung und den betreffenden Weinbauparzellen herzustellen, können die Erzeuger von der Angabe der Parzellencodes gemäß Anhang II nach Maßgabe von Artikel 8 befreien. Die Verbindung kann insbesondere anhand des Betriebscodes, des Bezugs auf einen Parzellenblock oder einen Verweis in der Weinbaukartei hergestellt werden.
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