StVG
Gliederung
II. Haftpflicht
§ 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
§ 17 StVG · StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 17 Gerichtliches Verfahren
…§ 17. (1) Für Entscheidungen des Gerichts nach § 16 Abs. 2 gelten die folgenden Bestimmungen: 1. Das Gericht hat vor jeder Entscheidung eine Äußerung…
Art. 20 Artikel XX
…März 1988 wirksam werden kann, das erkennende Gericht spätestens anläßlich der im § 24 Abs. 2 zweiter Satz StGB vorgesehenen Prüfung. § 17 Abs. 3 bis 5 StVG ist anzuwenden. (3) Entscheidungen über die bedingte Entlassung nach § 46 StGB in der Fassung des Art. I Z 9 dieses Bundesgesetzes…
§ 22 Behandlung der Strafgefangenen
…sind den Strafgefangenen mündlich bekanntzugeben. Das Recht, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zu verlangen, steht den Strafgefangenen nur in den Fällen der §§ 17, 116 und 121 zu. (4) Die Strafgefangenen sind erforderlichenfalls über den Inhalt und auch über den Sinn jeder in Ansehung ihrer Person getroffenen oder bevorstehenden…
§ 163 Ergänzende Bestimmungen
…§ 163. Die §§ 11 bis 15 und 17 bis 19 gelten dem Sinne nach.…
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