Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 21. Juli 2026, GZ **-10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der am ** geborene tschechische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Sonnberg eine über ihm mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 13. Jänner 2026, AZ ** wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und 3, 130 Abs 2, 15 StGB, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten (ON 5) mit errechnetem Strafende am 30. Juli 2027.
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 30. September 2026 vorliegen, jene nach § 152 Abs 2 Z 2 StVG am 9. Jänner 2027 (ON 2, Seite 5).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* zum Hälfte-Stichtag nach dessen Anhörung in Übereinstimmung mit den ablehnenden Stellungnahmen sowohl der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) als auch des Anstaltsleiters (ON 2, Seite 2) ab und begründete dies mit dem Vorliegen spezialpräventiver Hindernisse.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach dessen Verkündung erhobene (ON 9), unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens jedoch drei Monate verbüßt, so ist ihm nach § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat(en), das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek / Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung derartiger Maßnahmen - nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Aus der Strafregisterauskunft geht hervor, dass der Strafgefangene neben der Anlassverurteilung in Österreich zwei weitere einschlägige Vorstrafen aufweist (vgl. Punkte 1. und 2. der Strafregisterauskunft ON 4), das Haftübel bereits mehrfach verspürte, wobei sich der Stellungnahme des Anstaltsleiters entnehmen lässt, dass A* laut ECRIS-Auskunft elf Verurteilungen in Tschechien aufweist, dem Konsum von Drogen verfallen und darüber hinaus spielsüchtig ist (ON 2.2).
Zutreffend wies das Erstgericht darauf hin, dass keine der staatlichen Reaktionen, insbesondere auch nicht das Verspüren des Haftübels im mehrmonatigen Ausmaß, A* von weiterer Kriminalität abzuhalten vermochte, vielmehr verstand sich der nunmehrige Beschwerdeführer zu weiterer Vermögensdelinquenz im raschen Rückfall (in Ansehung des Vollzugs der mit Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 18. Dezember 2024, AZ ** verhängten Freiheitsstrafe bis 4. Juli 2025).
Berücksichtigt man weiters die bislang nicht ausreichend therapierte Suchtproblematik (ON 2), ist dem Kalkül des Erstgerichts beizupflichten, dass im Zusammenhalt mit dem beträchtlich getrübten Vorleben nicht von der gesetzlich geforderten positiven Zukunftsprognose auszugehen ist.
Der Beschwerde war daher kein Erfolg beschieden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden