Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Koller als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Trebuch, LL.M. (WU) und die Richterin Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 19. Juni 2026, GZ **-13, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems die vom Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht mit Urteil vom 3. Juni 2025, AZ B*, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren (ON 12.1).
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 4. März 2028, wobei die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG am 4. September 2026, jene gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 4. März 2027 erfüllt sein werden (ON 5, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälfte-Stichtag – ohne dessen Anhörung und in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.3), jedoch entgegen der Stellungnahme der Anstaltsleitung (ON 3) – aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich dessen unmittelbar bei Empfang des angeführten Beschlusses angemeldete (ON 14.2) und – inhaltlich auf die mit seiner (ehemaligen [ON 12.1, 8]) Ehefrau gemeinsam geplante Rückkehr nach Rumänien, die aufgrund seiner guten Ausbildungen intakten Erwerbschancen und seine tadellose Führung verweisende – fristgerecht ausgeführte Beschwerde (ON 16).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropperin WK² StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung - allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB - nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Damit soll die Anwendung des Rechtsinstituts der bedingten Entlassung der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper aaO Rz 17).
Wenngleich zugunsten des Strafgefangenen ins Treffen zu führen ist, dass er keine Vorstrafen aufweist (ON 4; ON 8 bis ON 11; siehe auch ON 35.2 des Akts B* des Landesgerichts für Strafsachen Wien), sich im Erstvollzug befindet und eine hausordnungsgemäße Führung aufweist, ist derzeit trotz dessen Beteuerungen in der Beschwerde, nach Rumänien zurückkehren zu wollen und dort über eine – allerdings unbelegt gebliebene – Arbeits- und Wohnmöglichkeit zu verfügen, nicht anzunehmen, dass sich die Verhältnisse, unter denen er die der Anlassverurteilung zugrundeliegenden Straftaten begangen hat, durch die Haft bereits hinreichend verändert hätten.
So liegt dem Schuldspruch zugrunde, dass der Strafgefangene aufgrund finanzieller Probleme im Zeitraum von 31. Juli 2020 bis 6. September 2022 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit seiner ehemaligen Ehegattin (§ 12 StGB) gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, in mehreren Angriffen Verfügungsberechtigte der C* GmbH durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe, im Urteil elf namentlich genannte Sport- und Kulturvereine zu betreiben sowie die auf Grundlage des 20. Covid-19-Gesetzes iVm NPO-Fonds-RLV beantragten Förderungen für vermeintliche Kosten der Vereine und zu Vereinszwecken aufzuwenden, obwohl sie die ausgezahlten Förderungen für private Zwecke verwendeten, vielfach zu Handlungen, nämlich zur Auszahlung von Förderbeträgen von insgesamt 480.525,70 Euro verleitet bzw zu verleiten versucht hat, die die genannte Gesellschaft in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag schädigten oder schädigen sollten (ON 12.1; ON 12.2).
Dabei zeugen die wiederholte Tatbegehung über einen mehr als zweijährigen Deliktszeitraum, die gezielte Tatvorbereitung und der verursachte bzw angestrebte hohe, die Wertqualifikation des § 147 Abs 3 StGB um mehr als die Hälfte übersteigende Schaden von einer besonders hohen kriminellen Energie und einem erheblichen Charakterdefizit des Beschwerdeführers. Hinzu tritt, dass der Strafgefangene nach wie vor dazu tendiert, sein eigenes Verhalten zu bagatellisieren, indem er beteuert, davon ausgegangen zu sein, dass die Verwendung der zur Abdeckung betriebsnotwendiger Kosten der Vereine gewährten bzw beantragten Förderbeträge für private Zwecke gesetzeskonform gewesen sei (ON 2 und ON 16, 2; vgl auch ON 12.1, 17 ff), und auf einen eventuellen Arbeitsplatz bei „D*“ oder „E*“ (ON 2; ON 3, 2), sohin – trotz der Vielzahl an angeblich erlernten anderen Berufen (ua Elektriker, Koch, Kellner etc; vgl ON 2, 2 f, und ON 3, 2; siehe auch ON 439, 3, des Akts B* des Landesgerichts für Strafsachen Wien und) – neuerlich im selben Bereich wie im Tatzeitraum (vgl ON 12.1) verweist, sodass nicht angenommen werden kann, dass der durch den Strafvollzug eingeleitete Umdenkprozess bereits ausreichend ist, um ihn im Falle einer bedingten Entlassung gleich wirksam von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten wie der weitere Vollzug. Ebenso wenig konnten ihn seine erlernten Berufe sowie der Umstand, dass er das Geld, das er „vor 25 Jahren in ** investiert“ habe, gemeinsam mit seiner „Frau durch die Arbeit mit Firmen in Rumänien verdient“ habe (ON 2, 3), davon abhalten, straffällig zu werden. Im Zusammenhalt mit dem nunmehr aufgrund der Straftaten exorbitanten Schuldenstand (siehe mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. Juni 2025, AZ B*, ausgesprochenen Privatbeteiligtenzuspruch bzw Verfall von 311.669,70 Euro zzgl weiterer 13.452,58 Euro bei F* nach eigenen Angaben [ON 2, 3 und 5]) lässt dies gerade auf jenes erhebliche Rückfallrisiko schließen, das vorliegend einer bedingten Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt unüberwindbar entgegensteht und dem derzeit auch nicht mit Maßnahmen nach den §§ 50 bis 52 StGB wirksam begegnet werden kann. Daran vermögen auch die unbelegt gebliebene Wohnmöglichkeit nach der Haft in Rumänien (bzw allenfalls in Österreich) und die ordnungsgemäße Führung, die ohnehin den Regelfall darstellen sollte, mangels ausreichenden Gegengewichts zu den dargestellten spezialpräventiven Vorbehalten etwas zu ändern.
Ebenso durfte das Erstgericht fallkonkret von der – entgegen dem Beschwerdevorbringen (ON 16, 3) laut Akteninhalt gar nicht beantragten – Anhörung des Strafgefangenen absehen (§ 152a Abs 1 StVG), weil nicht anzunehmen war, dass eine solche angesichts der umfangreichen schriftlichen Äußerung des Strafgefangenen (ON 2) und der geschilderten, erwiesenen Umständen die Entscheidungsgrundlagen wesentlich verändert hätte ( Pieber in WK 2StVG § 152a Rz 1 mwN).
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht kein Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden