Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Preßlaber und MMag. a Dr. in Wegscheider als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 und 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 7.7.2026, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Begründung:
A* verbüßte zunächst in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn im Verfahren ** des Bezirksgerichts Kitzbühel wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von drei Monaten. Im Anschluss daran wurde die im selben Verfahren widerrufene, zunächst bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von sechs Wochen zu ** des Bezirksgerichts Kitzbühel (wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB) vollzogen. Es folgte der direkte Anschlussvollzug der über ihn zu ** des Bezirksgerichts Kitzbühel wegen der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Seitdem verbüßt er den im letztgenannten Verfahren widerrufenen Strafrest von 11 Monaten und 14 Tagen der bedingten Entlassung zu ** des Landesgerichts Innsbruck. Die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte dieses Strafblocks (§ 46 Abs 5 StGB) zum 15.5.2026 wurde mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 19.2.2026, AZ **, abgelehnt. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafen werden am 3.9.2026 erreicht sein. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 13.4.2027 (IVV-Auszug und Strafregisterauskunft).
Im Zuge amtswegiger Prüfung (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) beantragte der Strafgefangene die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag und brachte dazu im Erhebungsbogen vor, er habe viel über seine Taten nachgedacht und dafür Verantwortung getragen. Er wolle wieder arbeiten gehen und einmal im Monat eine Suchtberatung besuchen. Er sei mit allfälligen Auflagen einverstanden und ersuche um Erteilung der Weisung auf monatliche Harntests (ON 2.4).
Die Anstaltsleitung bescheinigt dem Strafgefangenen unter Hinweis auf „sechs“ Ordnungswidrigkeiten („Geldbußen, Einstellung“) ein lediglich mäßiges Anstalts- und Sozialverhalten, verweist auf eine absolvierte Ergotherapie und hegt aufgrund der mäßigen Führung sowie der Ordnungswidrigkeiten Bedenken gegen eine bedingte Entlassung zum Drittelstichtag (ON 2.2).
Die Staatsanwaltschaft sprach sich in ihrer Stellungnahme aufgrund der lediglich mäßigen Führung, der Ordnungswidrigkeiten und bereits mehrmaliger Inhaftierungen gegen eine bedingte Entlassung aus (ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag aus den von der Staatsanwaltschaft ins Treffen geführten Gründen ab.
Dagegen erhob der Strafgefangene rechtzeitig Beschwerde, die er nicht näher ausführte (ON 6).
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.
§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte der Strafzeit vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinn von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, ist der Rest der Strafe bedingt nachzusehen ( Jerabek/Ropperin WK² StGB § 46 Rz 15 f mwN).
Positiv zu veranschlagen sind zunächst die Bekundungen des Strafgefangenen, über seine Taten nachgedacht zu haben und dafür Verantwortung zu tragen. Ebenso seine Absicht, einer Arbeit nachzugehen und eine Suchtberatung in Anspruch zu nehmen.
Doch weist seine Strafregisterauskunft schon zehn Eintragungen auf, davon aufgrund des § 31 Abs 1 StGB acht zählbare Verurteilungen, weshalb bei ihm in Bezug auf Delikte gegen Leib und Leben bereits die Rückfallsvoraussetzungen nach § 39 Abs 1 und 1a StGB vorlagen. Am 13.5.2022 wurde er aus einem Strafblock schon einmal unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt entlassen, was ihn aber nicht davon abhielt, innerhalb der Probezeit erneut zu delinquieren. Dies führte zunächst zu einer Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre. Auch dies konnte ihn nicht von neuerlicher Delinquenz abhalten, weshalb die bedingte Entlassung schließlich widerrufen werden musste und wird der Strafrest gerade vollzogen. Zur Wirkungslosigkeit der bisherigen Verurteilungen und der bereits einmal gewährten bedingten Entlassung kommt die lediglich mäßige Führung des Beschwerdeführers in der Justizanstalt hinzu, die vor allem in der Begehung von (richtig:) fünf Ordnungswidrigkeiten gründet. Diese Umstände lassen die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Legalprognose, wonach der Strafgefangene durch die (erneute) bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, selbst unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB auch zum Drittelstichtag nicht zu. Vielmehr erfordert die Spezialprävention den weiteren Vollzug über den Drittelstichtag hinaus.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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