Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Koller als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Trebuch, LL.M (WU) und die Richterin Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 26. Juni 2026, GZ **-10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der am ** geborene äthiopische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 26 Monaten, und zwar
- die mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 26. Juni 2024, AZ B*, wegen § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG; § 125 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwei Monaten (vgl ON 8), und
- die mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Jänner 2026, AZ C*, wegen §§ 15, 84 Abs 4 StGB; § 125 StGB; §§ 15, 83 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 24 Monaten (vgl ON 9).
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 7. Oktober 2027 (ON 5, 1). Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 7. September 2026, jene gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 17. Jänner 2027 erfüllt sein (ON 5, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Äußerung der Staatsanwaltschaft (ON 1.3) und jener der Anstaltsleitung (ON 3, 3) - ohne Anhörung des B*, wobei eine solche von ihm auch nicht beantragt wurde, die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälfte-Stichtag aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 10). Begründend verwies es auf das einschlägig getrübte Vorleben des Genannten sowie die Wirkungslosigkeit bisher über ihn verhängter Sanktionen.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Ausfolgung der ablehnenden Entscheidung erhobene (ON 11.2), in der Folge jedoch unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropperin WK² StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung - allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB - nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Damit soll die Anwendung des Rechtsinstituts der bedingten Entlassung der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper aaO § 46 Rz 17).
Fallkonkret bestehen – wie das Erstgericht zutreffend ausführt – spezialpräventive Hindernisse, die eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausschließen.
Dazu ist zu erwägen, dass der Beschwerdeführer neben den in Vollzug stehenden Verurteilungen, drei weitere, bis in das Jahr 2015 zurückreichende, davon zwei auf der gleichen schädlichen Neigung (vgl RIS-Justiz RS0091972) beruhende Vorstrafen aufweist (vgl ON 4). Dabei konnte ihn weder die Gewährung bedingter Strafnachsicht (vgl Punkt 1 in ON 4), noch der Vollzug mehrmonatiger teilbedingter Freiheitsstrafen (vgl Punkte 2 und 3 in ON 4) von neuerlicher Delinquenz abhalten. Vielmehr verstand er sich nach der Verbüßung des unbedingten Teils der über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. Juni 2021, AZ **, verhängten Freiheitsstrafe am 20. Juli 2021 (vgl ON 4, 2), bereits am 30. Juli 2022 (vgl ON 8, 1) erneut straffällig zu werden, was zur vollzugsgegenständlichen Verurteilung durch das Bezirksgericht Leopoldstadt vom 26. Juni 2024, AZ B*, führte. Auch diese, mit einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe einhergehende Verurteilung zeigte bei A* keinerlei verhaltenssteuernde Wirkung, delinquierte dieser doch unter anderem am 7. August 2025, sohin nur zwei Monate, nachdem das genannte bezirksgerichtliche Urteil mit 4. Juni 2025 in Rechtskraft erwachsen war (vgl ON 63 im Akt des Bezirksgerichts Leopoldstadt, AZ B* [Einsicht VJ]), erneut einschlägig (vgl RIS-Justiz RS0091417 [T6]), was zur weiteren vollzugsgegenständlichen Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, AZ C*, führte.
Die Erfolglosigkeit der A* bisher gebotenen Resozialisierungshilfen, die ihn genauso wenig wie das wiederholte Verspüren des Haftübels am raschen Rückfall in teils einschlägige Delinquenz abhalten konnten, spricht für eine aus diesem Vorleben ableitbare deutlich negative Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber den rechtlich geschützten Werten und lässt die dem Strafgefangenen zu erstellende Kriminalprognose höchst negativ ausfallen.
Hinzu tritt, dass durch den bisherigen Vollzug der Strafe auch keine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Taten begangen wurden, eingetreten ist, konnte doch selbst in Haft eine suchtspezifische psychotherapeutische Intervention ob der mangelnden Deutschkenntnisse des A* sowie seiner insbesondere angesichts des nur sporadisch genutzten Angebots, als Interventionsbeginn Gespräche über den Psychologischen Dienst auf Englisch führen zu können, zu hinterfragenden Motivation, bis dato nicht nachhaltig etabliert werden (siehe dazu die Stellungnahme des Psychologischen Dienstes der Justizanstalt Krems [ON 6]), obgleich seine Alkohol- und Suchtgiftproblematik bei den vollzugsgegenständlichen Verurteilungen handlungsmitbestimmend bzw mitursächlich war (vgl ON 8, 3 sowie ON 2.6, 4 f; ON 2.15, 3; ON 37, 4; ON 40.2.4, 3; ON 40.2.11, 2 und ON 45, 2 im verketteten Akt des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ C*).
Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der durch den Strafvollzug eingeleitete Umdenkprozess bereits ausreichend ist, um A* im Fall seiner bedingten Entlassung, wobei er bislang auch weder Aussicht auf Beschäftigung, noch einen Wohnsitz vorzuweisen hat (vgl ON 2, 1 f und 3; ON 7), – selbst unter Anordnung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB (vgl zu drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Übrigen ON 3, 2) – gleich wirksam von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten wie der weitere Vollzug.
An diesem Kalkül ändert weder die zufriedenstellende Führung des Strafgefangenen, die ohnedies den Regelfall darstellen sollte (§ 25 StVG), noch seine sehr gute Arbeitsleistung in der Wäscherei (ON 2, 4; ON 3, 2), noch seine Bekundung, fortan ein straffreies Leben führen zu wollen (ON 2, 2), etwas.
Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass das Erstgericht fallkonkret von der – nicht beantragten – Anhörung des Strafgefangenen absehen durfte (§ 152a Abs 1 StVG), weil nicht anzunehmen war, dass eine solche angesichts der geschilderten, erwiesenen Umstände die Entscheidungsgrundlagen wesentlich verändert hätte ( Pieber in WK 2StVG § 152a Rz 1 mwN).
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht kein Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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