Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Klammer und MMag. Dr. Wegscheider als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung gemäß § 46 Abs 1 und 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 29.7.2026, GZ **-9, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
A*, geboren am **, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck im Anschluss an
eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten zu ** des Landesgerichtes Leoben (Widerruf zu B* des Landesgerichtes Innsbruck). Im Anschluss daran ist der Vollzug eines Strafrests von sieben Monaten und fünfzehn Tagen aus der bedingten Entlassung des Strafgefangenen zu ** des Landesgerichtes Leoben (Widerruf zu B* des Landesgerichtes Innsbruck) vorgesehen. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 5.8.2027. Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte des Strafenblocks wurde mit dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 20.1.2026 zu ** abgelehnt. Am 19.9.2026 wird der Strafgefangene zwei Drittel der Freiheitsstrafen verbüßt haben.
A* strebt seine bedingte Entlassung zu diesem Stichtag an und führte dazu im Erhebungsbogen sowie anlässlich seiner Anhörung aus, er bereue seine Taten, wolle arbeiten und seine Schulden zurückzahlen sowie für seine Familie, insbesondere den erst ein Jahr alten Sohn, da sein (ON 2.3 und ON 8).
Die Leitung der Justizanstalt Innsbruck attestiert dem Strafgefangenen ein lediglich durchschnittliches Anstalts- und Sozialverhalten und äußerte aufgrund dieser Führung sowie mehrerer Ordnungswidrigkeiten Bedenken gegen eine bedingte Entlassung (ON 2.2).
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck nahm aus spezialpräventiven Gründen ablehnend Stellung (ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht nach Anhörung des Strafgefangenen dessen bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafen ab und begründete dies mit näher dargelegten spezialpräventiven Erwägungen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 7). Darin wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen im Erhebungsbogen und weist zusätzlich auf seine schwere Kindheit hin.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Die Strafregisterauskunft des Strafgefangenen weist sieben Eintragungen auf, wobei zwei Verurteilungen im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zu vorangegangenen stehen. Am 1.4.2024 wurde der Strafgefangene nach dem Vollzug der Hälfte einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt entlassen. Diese bedingte Entlassung musste in der Folge ebenso wie zuvor dem Strafgefangenen gewährte bedingte Strafnachsichten aufgrund neuerlicher Delinquenz widerrufen werden. Das zu B* des Landesgerichtes Innsbruck abgeurteilte Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB beging A* am 24.7.2024, somit nicht einmal vier Monate nach seiner bedingten Entlassung, und ungeachtet des drohenden Widerrufs von vier bedingten Strafnachsichten. Die Anordnung von Bewährungshilfe hat sich bereits wiederholt als wirkungslos erwiesen (Punkte 2, 3 und 5 der Strafregisterauskunft).
Auch die sieben vom Strafgefangenen während des derzeitigen Vollzugs begangenen Ordnungswidrigkeiten sind nicht dazu angetan, die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose zu verbessern. Besonders negativ zu berücksichtigen ist dabei sein Ausbruch aus der Freigängerabteilung und die daran anschließende Flucht vom 5.5.2026 bis 23.5.2026. Das Vorleben des Strafgefangenen im Zusammenhalt mit seiner durch Ordnungswidrigkeiten und Flucht getrübten Führung während des derzeitigen Vollzugs lässt damit auch nach Ansicht des Beschwerdegerichts eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen selbst nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafen aus spezialpräventiven Gründen nicht zu.
Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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