Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Höpfl und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafvollzugssache betreffend A* B* C*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 03. September 2026, GZ BE1*-6, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der ungarische Staatsangehörige A* C* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** im Strafenblock einen – nach Verstoß gegen ein verhängtes Einreise- und Aufenthaltsverbot und Festnahme am 10. September 2025 gemäß § 133a Abs 5 letzter Satz StVG zu vollziehenden – Rest der über ihn im Verfahren AZ Hv1* des Landesgerichts Linz (wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2, 15 Abs 1 StGB sowie weiterer Vergehen) verhängten Freiheitsstrafe, eine mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 25. November 2025 (rechtskräftig mit 29. November 2025) zu AZ Hv2* wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1, 15 Abs 1 StGB im Ausmaß von 18 Monaten festgesetzte Strafsanktion sowie eine mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wels vom 19. März 2026 zu AZ Hv3* wegen des Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB verhängte (zusätzliche) Freiheitsstrafe von vier Monaten (ON 3).
Die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit (Stichtag 12. Mai 2026) wurde mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Landesgerichts Wels als Vollzugsgericht vom 13. April 2026, AZ BE2* (ON 5), abgelehnt. Am 17. November 2026 wird der Strafgefangene zwei Drittel der über ihn verhängten Freiheitsstrafen verbüßt haben (ON 3, 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 6) wies das Erstgericht – ohne Durchführung einer Anhörung – den Antrag des Strafgefangenen (ON 2) auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG aufgrund eines tatsächlichen Ausreisehindernisses, nämlich (derzeitiges) Fehlen eines Reisepasses oder Heimreisezertifikats, sowie zusätzlich – mit Blick auf den neuerlicher Delinquenz vorangegangenen Verstoß gegen ein Aufenthaltsverbot – wegen fehlender Ernstlichkeit des geäußerten Ausreisewillens ab.
Der dagegen erhobenen Beschwerde des Strafgefangenen kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt hat und gegen ihn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), und der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3).
Unter ein – allenfalls zeitlich begrenztes – tatsächliches Hindernis, welches der Ausreise entgegenstehen kann, fällt insbesondere das Fehlen eines Reisedokumentes oder Heimreisezertifikats, wenn die Ausreise ohne solche Dokumente auch sonst (zum Beispiel wegen bewilligter Übergabe) nicht gesichert ist (vgl Pieberin WK² StVG § 133a Rz 14; Drexler/Weger, StVG 5§ 133a Rz 2). Aus der Stellungnahme der Justizanstalt Ried im Innkreis geht hervor, dass ein Heimreisezertifikat bei der ungarischen Botschaft angefordert worden sei, zumal kein Reisepass aufliege (ON 4.3, 2). Auch in seiner Beschwerde verweist der Strafgefangene darauf, dass die Organisation des Heimreisezertifikats (auf eigene Kosten und mit Unterstützung der Sozialen Dienste) noch im Gange sei (ON 7, 2). Damit liegt jedoch das vom Erstgericht zutreffend herangezogene tatsächliche Hindernis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde – auch mangels aus dem Akt ersichtlicher Neuerungen – weiterhin vor, wobei auch keine Verpflichtung des Gerichts zur Beibringung des Heimreisezertifikats oder zum Zuwarten bis zum Einlangen eines solchen besteht (vgl zuletzt OLG Innsbruck 6 Bs 156/26f mwN; OLG Wien 17 Bs 292/26d), zumal bei Vorliegen des benötigten Dokuments jederzeit ein neuer Antrag nach § 133a StVG gestellt werden kann. Da die Rückkehr in den Herkunftsstaat derzeit nicht gewährleistet ist, entspricht der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage, ohne dass es einer weiteren Auseinandersetzung mit der Frage der Ernstlichkeit und Glaubwürdigkeit des Ausreisewillens bedarf.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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