Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 17. Juni 2026, GZ **-5, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein die im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. Dezember 2007, rechtskräftig seit 5. Juni 2008, wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über ihn verhängte lebenslange Freiheitsstrafe, eine wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 und Z 3 StGB vom Landesgericht für Strafsachen Graz vom 7. November 2022, rechtskräftig seit 21. März 2023, AZ **, verhängte, mit Urteil des Oberlandesgerichts Graz, AZ 9 Bs 10/23y, auf zwanzig Monate herabgesetzte Freiheitsstrafe sowie eine mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 22. März 2024, rechtskräftig seit 26. März 2024, AZ **, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall SMG, 15 StGB verhängte siebenmonatige Freiheitsstrafe.
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 6 StGB liegen seit 16. Juli 2022 vor (IVV ON 4).
Mit dem am 26. März 2026 beim Landesgericht Krems an der Donau eingelangten Schreiben beantragte A* (erneut; zuletzt mit Schreiben vom 26. Jänner 2026 [siehe ON 2 zu AZ B* des LG Krems an der Donau]) seine bedingte Entlassung (ON 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht durch einen Senat von drei Richtern (§ 18c StVG) den Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.3) – unter Hinweis auf die zuletzt ergangene Entscheidung des Landesgerichts Krems an der Donau vom 19. März 2026 zu AZ B*, rechtskräftig seit 28. Mai 2026 (siehe ON 18 und ON 24.3 zu AZ B* des Landesgerichts Krems an der Donau), wegen res iudicata zurück.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene (ON 6.2), zu ON 7 ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, in der er (erneut; siehe seine Beschwerde gegen den seine bedingte Entlassung abweisenden Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 19. März 2026 zu AZ B* in ON 21.1 und ON 22.2) auf seine bereits 19-jährige Haftdauer, seine absolvierte Gewalttherapie sowie seine seit 28 Monaten hausordnungsgemäße Führung hinweist und unter einem seine Anhörung beantragt.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Gewährung der bedingten Entlassung rechtskräftig abgewiesen wird, entfaltet grundsätzlich Einmaligkeitswirkung. Ein Entlassungsantrag kann daher nicht beliebig oft wiederholt werden. Nur eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände, zu denen auch der Zeitfaktor gehört, erlaubt trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung.
Sofern der Strafgefangene sich nur auf das Ausmaß der verbüßten Strafe stützt und kein sonstiges substantiiertes neues Vorbringen erstattet, gilt als Faustregel, dass er für jedes Jahr der verhängten Freiheitsstrafe einen Monat (also zB bei einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren fünf Monate), gerechnet ab der letzten gerichtlichen Entscheidung, zuzuwarten hat, bevor er einen neuen, meritorisch zu erledigenden Antrag auf bedingte Entlassung stellen kann ( Pieber, WK² StVG § 152 Rz 31 ff). Bei einer zwölf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe, ist eine zumindest alljährliche Antragstellung zuzugestehen (vgl Pieber , WK 2StVG § 152 Rz 31, 33).
Im Lichte der oben dargestellten Überlegungen zur Einmaligkeitswirkung stand einer Entscheidung in der Sache der Verfahrensgrundsatz der materiellen Rechtskraft entgegen (RIS-Justiz RS0101270; ua OLG Wien 23 Bs 293/22i, 31 Bs 294/22m, 31 Bs 324/23h, 23 Bs 355/23h).
Die letzte inhaltliche Entscheidung über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers nach § 46 Abs 6 StGB erging mit durch Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 28. Mai 2026, AZ 19 Bs 151/26h, rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 19. März 2026 zu AZ B* (siehe ebendort in ON 18 und ON 24.3) und erlauben nur wesentliche Änderungen entscheidungsrelevanter Umstände, zu denen auch der Zeitfaktor gehört, eine neuerliche meritorische Prüfung.
Fallaktuell liegt kein stichhaltiges substantiiertes Vorbringen zu geänderten Entscheidungsgrundlagen vor und hat sich das Oberlandesgericht Wien in seiner erst kürzlich ergangenen inhaltlichen Entscheidung (siehe oben), in der es der Beschwerde im Wesentlichen mangels einer spezialpräventiv günstigen Prognose und geeigneter Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB keine Folge gab, bereits mit dem im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.
Da mit Blick auf die zu verbüßende lebenslange Freiheitsstrafe zwischenzeitig auch keine wesentliche Änderung der zeitlichen Umstände eingetreten ist, (vgl PieberaaO § 152 Rz 31, 33), wurde der nur wenige Tage nach Beschlussfassung durch das Erstgericht gestellte (erneute) Antrag des Beschwerdeführers (ON 2) auf bedingte Entlassung vom Vollzugsgericht als Senat gemäß § 18c StVG zurecht wegen entschiedener Rechtssache (res iudicata) zurückgewiesen, sodass der Beschwerde nicht Folge zu geben ist.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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