Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk. und Mag a . Tröster in der Strafvollzugssache der A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG über die Beschwerde der Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 27. April 2026, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung:
Die am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Klagenfurt die über sie mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. Oktober 2025, AZ **, wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von 16 Monaten (ON 4 und 5).
Das errechnete Strafende fällt auf den 27. Dezember 2026. Eine bedingte Entlassung zum Hälftestichtag am 27. April 2026 wurde mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht am 26. Februar 2026, AZ **, aus spezialpräventiven Gründen rechtskräftig abgelehnt (ON 3). Zwei Drittel der Freiheitsstrafe werden am 17. Juli 2026 verbüßt sein (ON 2.1, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht den Antrag der A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a Abs 1 StVG ab (ON 6).
Die (nicht ausgeführte) Beschwerde der Strafgefangenen (ON 8.1) ist nicht berechtigt.
Im bekämpften Beschluss stellte das Erstgericht den Antrag der Strafgefangenen (ON 2.1) sowie die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und des Leiters der Justizanstalt (ON 2.1) zutreffend dar, weshalb darauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbots liegen nicht vor. Nach § 133a Abs 1 Z 2 StVG muss neben anderen normierten Voraussetzungen sich die Strafgefangene bereit erklären, ihrer Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen und zu erwarten sein, dass sie dieser Verpflichtung auch nachkommen wird. Ihr erklärter Ausreisewille muss glaubhaft sein. Dem Normzweck entsprechend muss auch anzunehmen sein, dass sie sich künftig an das bestehende Einreise- oder Aufenthaltsverbot halten wird.
Fallbezogen ist die Beschwerdeführerin trotz des Umstands, dass gegen sie mit am 24. Juli 2025 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der Landespolizeidirektion B* eine Ausweisung erlassen und sie am 8. Juli 2025, 25. Juli 2025 und 19. August 2025 in die Slowakei abgeschoben worden war, immer wieder nach Österreich zurückgekehrt, wo sie unter anderem am 22. Juli 2025, am 17. August 2025 und zuletzt am 27. August 2025 wieder straffällig wurde (s. Urteil [ON 5]). Vor dem Hintergrund der äußerst raschen und insbesondere mehrfachen Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Österreich, trotz Ausweisung und mehrfach erfolgter Abschiebungen in ihr Heimatland sowie ihres erneuten Straffällig-Werdens in Österreich ist ihre nunmehrige Erklärung, sie werde ihrer Ausreiseverpflichtung nachkommen, nicht glaubhaft. Damit fehlt es bereits an der in § 133a Abs 1 Z 2 StVG normierten Voraussetzung, wonach zu erwarten sein muss, dass die Beschwerdeführerin ihrer diesbezüglichen Verpflichtung nachkommen und sich künftig an das bestehende Einreise- oder Aufenthaltsverbot halten wird.
Der Ausschluss eines weiteren Rechtszugs gründet auf § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.
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