Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 24. Februar 2026, GZ **-12, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Eisenstadt die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 16. Mai 2025 zu AZ ** (ON 10.7 in AZ B* des Landesgerichts Wiener Neustadt) wegen des Verbrechens des schweren und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach „§§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 zweiter Fall StGB“ und einer weiteren strafbaren Handlung verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten.
Das errechnete Strafende fällt auf den 29. Juni 2028. Die (auch für die Berechnung der Voraussetzungen des § 133a StVG zur Anwendung gelangenden – vgl Pieber, WK² StVG § 133a Rz 16) zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 29. September 2026, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 29. April 2027 erfüllt sein (vgl ON 9, 1 f).
Bereits am 5. Jänner 2026 lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt zu AZ B* (ON 5.1), bestätigt durch das Oberlandesgericht Wien zu AZ 17 Bs 16/26s (ON 6.1), eine inhaltliche Behandlung des am 2. Dezember 2025 von A* beantragten Vorgehens nach § 133a StVG (mangels Vorliegens der zeitlichen Voraussetzungen) ab.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss (ON 12) wies das Landesgericht Eisenstadt als zuständiges Vollzugsgericht einen neuerlichen Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG (ON 2) abermals aus demselben Grund zurück.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Antragstellers (ON 13.1; Übersetzung in ON 14.2), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat und gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), sowie der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3). Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg cit).
Die Entscheidung über ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG kann wie jene über die bedingte Entlassung frühestens zu einem Zeitpunkt getroffen werden, an dem die zeitlichen Voraussetzungen zumindest in die Nähe gerückt sind, zumal weitere Verurteilungen erfolgen und Vollzugsanordnungen einlangen könnten. In analoger Anwendung des § 152 Abs 1 vorletzter Satz StVG kommt eine meritorische Entscheidung zum Hälfte-Stichtag bis zu drei Monate vor selbigem in Betracht, fallbezogen daher frühestens mit 29. Juni 2026 (vgl Pieber, WK² StVG § 133a Rz 25 mwN). Der am 11. Februar 2026 gestellte neuerliche Antrag des Strafgefangenen (ON 2) erweist sich somit ebenfalls als verfrüht.
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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