Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. Juli 2026, GZ **-9, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Der am ** geborene bulgarische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wien-Josefstadt eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafssachen Wien vom 1. Juni 2026, AZ ** (ON 6), wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 148a Abs 1, Abs 2 erster Fall und Abs 3, 15 StGB verhängte achtmonatige Freiheitsstrafe mit errechnetem Strafende am 20. Dezember 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 20. August 2026 vorliegen, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 30. September 2026.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) - die bedingte Entlassung des Strafgefangenen sowohl zum Hälfte- als auch zum Zweidrittelstichtag nach dessen Anhörung aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 9).
Nach mündlicher Verkündung der ablehnenden Entscheidung und Rechtsmittelbelehrung erklärte A*, auf Rechtsmittel zu verzichten (ON 9).
Mit Eingabe vom 7. August 2026 (ON 11) erhob er dennoch Beschwerde.
Da die von einer prozessfähigen Person abgegebene Erklärung, auf Rechtsmittel zu verzichten, stets und grundsätzlich unwiderruflich ist (RIS-Justiz RS0099945), steht dem Strafgefangenen ein Rechtsmittel nicht (mehr) zu, weshalb die Beschwerde nach § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen war.
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