Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, den Richter Mag. Wieland und die Richterin Mag a . Haas in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Leoben als Vollzugsgericht vom 22. September 2026, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt Leoben die über ihn im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
Errechnetes Strafende ist der 9. April 2027. Die Hälfte der Strafzeit war am 9. Juli 2026 verbüßt, zwei Drittel der Strafe werden am 9. Oktober 2026 vollzogen sein (ON 2.5, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht die bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag konform den Stellungnahmen des Leiters der Justizanstalt (in ON 2.2, 2) und der Staatsanwaltschaft (ON 1.1) ab.
Dagegen richtet sich die (als „Bittsteller für bedingte Entlassung“ betitelte) Beschwerde des Strafgefangenen (ON 7.1), die keinen Erfolg hat.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss die Anlass-und die Vorverurteilungen des Beschwerdeführers sowie die Äußerungen des Anstaltsleiters, des Strafgefangenen und der Staatsanwaltschaft ebenso wie die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen jeweils zutreffend wiedergegeben, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird (BS 1 f).
Fallbezogen liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag zufolge (weiterhin) negativen spezialpräventiven Kalküls nicht vor.
Begründend wird insoweit auf die – inhaltlich auch vom Beschwerdegericht geteilten – Erwägungen des Erstgerichts (BS 3) verwiesen. Maßgebend ist hier vor allem, dass der (bereits zum vierten Mal in Haft befindliche und mehrfach einschlägig vorbestrafte) Beschwerdeführer während offener Probezeit in äußerst raschem Rückfall nach der Verurteilung durch das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, AZ **, am 7. Mai 2025 wiederum Straftaten gegen fremdes Vermögen verübte. Ein Halt gebender und deliktspräventiv wirksamer (wirtschaftlicher und sozialer) Empfangsraum fehlt. Das beim Beschwerdeführer langjährig bestehende chronifizierte Abhängigkeitssyndrom durch Kokain und durch Opioide konnte – trotz mehrfacher stationärer und ambulanter Vorbehandlungen – bislang nicht nachhaltig stabilisiert werden (Gutachten ON 2.12, insbesondere 23 ff). Sein Vollzugsverhalten ist durch eine am 20. Mai 2026 im Zusammenhang mit einer missbräuchlichen Anwendung des ihm verschriebenen Substitutionsmittels begangene Ordnungswidrigkeit getrübt (ON 2.12).
Zu Gunsten des Beschwerdeführers wirkende relevante Änderungen der Verhältnisse sind nach den Akten nicht eingetreten.
Bei dieser Sachlage können die dargestellten Negativfaktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nicht ausgeglichen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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