Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und MMag. a Dr. in Wegscheider als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Vollzugsgericht vom 4.8.2026, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und A* aus dem Vollzug der über ihn mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 23.12.2025, rechtskräftig seit 23.12.2025, AZ B*, verhängten Freiheitsstrafe von 18 Monaten nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe am 7.9.2026 nicht bedingt entlassen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO)
Begründung:
A* verbüßt seit 23.12.2025 die über ihn im Verfahren B* des Landesgerichts Feldkirch wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs (1 und) 2 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, auf welche die erlitten Verwahungs- und Untersuchungshaft von 7.12.2025, 15:17 Uhr, bis 23.12.2025, 10:18 Uhr, angerechnet wurde. Das Strafende fällt auf den 7.6.2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafe werden am 7.9.2026 erfüllt sein (IVV-Auszug).
Im Zuge der amtswegigen Prüfung (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) strebt der Strafgefangene die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafe an (ON 2.6, 1).
Die Anstaltsleitung der Justizanstalt Feldkirch bescheinigt dem unbeschäftigten Strafgefangenen in Bezug auf die Führung ein mangelhaftes Anstalts- und Sozialverhalten, befürwortet jedoch eine bedingte Entlassung zum Hälftestichtag trotz vorliegender Ordnungsstrafen. Der Strafgefangene sei psychisch krank, wobei sich diese Erkrankung bereits im letzten Haftblock deutlich gezeigt habe. Die Erkrankung bestehe schon mehrere Jahre und habe sich in den letzten beiden Haftblöcken – im laufenden Block sogar massiv – verschlechtert. Da der Strafgefangene in selbstbestimmter Freiheit allerdings jegliche Behandlung und Betreuung ablehne, sei es zum raschen Rückfall gekommen. Während des aktuellen Haftblocks habe durch intensive Arbeit mit dem Strafgefangenen von Seiten des psychologischen und sozialen Diensts sowie des Anstaltspsychiaters an seiner Compliance und Bereitschaft gearbeitet werden können, künftig Unterstützung anzunehmen. Mit Blick auf die Schwere der Einschränkung sei festzuhalten, dass – sollte der Strafgefangene künftig ein taugliches Anlassdelikt setzen – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Vorgehen nach §§ 11, 21 StGB indiziert sein werde. Aus diesen Gründen sei eine Betreuung durch die C* GmbH (in weiterer Folge: C*) organisiert worden, sodass im Falle einer vorzeitigen Entlassung die Weisung zur Wohnsitznahme und Betreuung durch diese Einrichtung zwingend erforderlich sei, um den Strafgefangenen von neuen Taten abzuhalten. Durch diese Unterbringung samt psychiatrischer Betreuung sei infolge der dargestellten Persönlichkeitsstruktur mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein Rückfall schon jetzt und nicht erst nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafe unwahrscheinlicher sei, als bei der weiteren Inhaftierung. Die Zusage von C* liege vor und werde – eine entsprechende Weisungserteilung vorausgesetzt – organisiert werden, dass der Strafgefangene direkt am Entlassungstag von C* abgeholt werde (ON 2.2).
Aus der Infomaske Ordnungsstrafen ergibt sich, dass der Strafgefangene während des Strafvollzugs sechs Ordnungswidrigkeiten, nämlich am 13.3.2026 wegen Einnahme nicht verordneter Medikamente eines Mitinsassen, am 17.3.2026 wegen positivem Harntest auf THC, am 17.3.2026 wegen Medikamentenfund im Haftraum, am 23.3.2026 wegen unerlaubter Übernahme von Tabletten im Spazierhof, am 5.5.2026 wegen Selbstschädigung (Ritzen am Oberarm) und letztlich am 29.5.2026 wegen Selbstschädigung (Ritzen am Oberarm), beging (ON 2.5).
Der Soziale Dienst der Justizanstalt Feldkirch befürwortet eine bedingte Entlassung und führt aus, dass der Strafgefangene nach seiner letzten Entlassung am 4.12.2025 innerhalb von drei Tagen wieder straffällig geworden sei und sich seit 7.12.2025 erneut in Haft befinde. Hintergrund für den raschen Rückfall sei nach Einschätzung des Sozialen Diensts eine psychische Erkrankung, aufgrund derer er eine umfassende psychosoziale Betreuung in Freiheit benötige. Im Dezember letzten Jahres habe eine solch intensive Betreuung des Strafgefangenen seitens des Sozialen Diensts und der Bewährungshilfe aufgrund fehlender Finanzierung der Maßnahme nicht organisiert werden können. Aus diesem Grund habe aus Anlass der Antragstellung auf bedingte Entlassung am 24.7.2026 in Anwesenheit des Sozialen Diensts ein Erstgespräch des Strafgefangenen mit D* von C* stattgefunden. Bereits am Nachmittag des 24.7.2026 habe der Strafgefangene eine Betreuungszusage von C* erhalten. Infolge seiner Grunderkrankung benötige er die Form der Beratung und Begleitung, welche ihm im Rahmen der Betreuung durch C* geboten werde. Durch dieses Wohn- und Betreuungssetting und weitere Weisungen werde der Strafgefangene erst in die Lage versetzt, ein straffreies Leben zu führen. Insofern werde die Bewilligung des Antrags auf bedingte Entlassung lediglich unter der Bedingung befürwortet, dass die Anordnung von Bewährungshilfe erfolge und zusätzlich folgende Weisungen ausgesprochen würden: Weisung zur Wohnsitznahme in einer von C* ** für den Strafgefangenen bereitgestellten Unterkunft, Weisung zur Inanspruchnahme von psychiatrischer Betreuung, welche seitens C* ** organisiert werde, Weisung zur Einnahme der psychiatrisch verordneten Medikation und Weisung zur Durchführung einer regelmäßigen ambulanten Suchtberatung. Ein derart engmaschiges Netz an Unterstützungsleistungen sei für die Wiedereingliederung des Strafgefangenen erforderlich sowie zielführend (ON 2.6, 2 ff).
Der Verein Neustart führte unter Vorlage einer Betreuungszusage vom 24.7.2026 von C* in seiner Stellungnahme vom 29.7.2026 zusammengefasst aus, dass der Strafgefangene aktuell im Rahmen der Haftentlassenenhilfe begleitet werde und er schon seit einigen Jahren aus einer ganzen Reihe von Bewährungshilfebetreuungen bekannt sei, weshalb ein gutes Vertrauensverhältnis bestehe. In den letzten Jahren sei er immer wieder straffällig geworden, wobei dies in engem Zusammenhang zu seiner Persönlichkeitsstruktur stehe. Bei ihm hätten sich auf tragische Weise mehrere schwerwiegende Problematiken überlagert. Sein Verhalten werde einerseits durch eine psychische Erkrankung geprägt, sobald die nötige Medikation nicht eingenommen werde, laufe er Gefahr, psychotisch zu werden. Dies sei zuletzt in Haft zu beobachten gewesen, als die gewohnte Medikation für mehrere Wochen ausgesetzt worden sei. Der Strafgefangene sei von Besuch zu Besuch angespannter gewesen. In diese Zeit fielen auch die Ordnungswidrigkeiten in der laufenden Haft. Zusätzlich sei beim Strafgefangene auch eine Suchtproblematik vorhanden und vermutlich eine gewisse Einschränkung in der Auffassungsgabe. All diese Faktoren hätten es notwendig gemacht, dass der Strafgefangene nach der Haft in einen strukturierten Empfangsraum entlassen werde. Dieser wäre bei C* jedenfalls gegeben, zumal dort neben der Wohnbetreuung auch eine Tagesstruktur und sozialpsychiatrische Expertise vorhanden sei. Eine derartige Wohnweisung sei auch schon nach der letzten Haft angedacht gewesen. Aufgrund der Entlassung zum Strafende sei aber keine Kostenübernahme für eine Aufnahme bei C* vorhanden gewesen. Der äußerst rasche Rückfall nach nur 3 Tagen in Freiheit sei ein Beleg für die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme. Der Strafgefangene sei bereits einmal ein Jahr straffrei bei C* ** betreut worden. Der Widerruf der bedingten Entlassung sei damals nicht wegen einer neuen Straffälligkeit, sondern wegen der Weigerung des Strafgefangene, seine Medikation einzunehmen, erfolgt. Eine Rückkehr in das familiäre Umfeld sei nach den bisherigen Erfahrungen sehr problematisch und berge ein hohes Rückfallrisiko. Die letzte Verurteilung resultiere aus Drohungen gegenüber seiner Mutter, bei der er damals gewohnt habe. Auch zuvor habe es schon strafrechtlich relevante Konflikte im Familienkreis gegeben. Vom weiteren Strafvollzug seien keine weiteren positiven Effekte zu erwarten. Die bedingte Entlassung werde bei Anordnung der Bewährungshilfe und Erteilung nachstehender Weisungen befürwortet: Wohnsitznahme bei C*, Alkohol- und Drogenabstinenz (Kontrollen könnten von C* durchgeführt werden), Inanspruchnahme einer fachärztlichen Betreuung und Einnahme der verordneten Medikation (ON 3).
Am 4.8.2026 teilte er der zuständigen Vollzugsrichterin seine Zustimmung zu den Weisungen der Wohnsitznahme in einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung (C* oder vergleichbar), der Einnahme der verordneten Psychopharmaka und der Durchführung einer ambulanten psychiatrischen Therapie und Kontrolle mit. Zur Durchführung einer ambulanten Suchtberatung erklärte er, von Alkohol/Drogen gut weggekommen zu sein. Eine darauf gerichtete Weisung sei nicht erforderlich (ON 5).
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch sprach sich in ihrer Stellungnahme aus spezialpräventiven Gründen, insbesondere im Hinblick auf die Vorstrafenbelastung, die Wirkungslosigkeit bisheriger Strafvollzüge und die Ordnungsstrafen, gegen eine bedingte Entlassung aus (ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit am 7.9.2026 und bestimmte die Probezeit gemäß § 48 Abs 1 zweiter Satz StGB mit drei Jahren. Gemäß §§ 50 bis 52 StGB ordnete es die Bewährungshilfe an und erteilte nachstehende Weisungen:
Begründet wurde dies zusammengefasst damit, die österreichische Strafregisterauskunft des Strafgefangenen weise neben der gegenständlichen Verurteilung weitere sechs zählbare und drei einschlägige Eintragungen auf. Gewährte bedingte Strafnachsichten wie auch bedingte Entlassungen seien mehrfach aufgrund neuerlicher Delinquenz widerrufen worden. Auch die Führung des Strafgefangenen sei als mangelhaft beschrieben worden und es seien sechs Ordnungsstrafen verhängt worden, welche jedoch bei genauerer Betrachtung jeweils mit seiner psychischen Erkrankung im Zusammenhang stünden und lägen diese überwiegend mehrere Monate zurück, wobei zu diesem Zeitpunkt noch keine medikamentöse Einstellung erfolgt sei. Diese Umstände, wie auch der äußerst rasche Rückfall, sprächen aus spezialpräventiver Sicht gegen eine bedingte Entlassung zum Hälftestichtag. Aus den Stellungnahmen des Sozialen Diensts, der Anstaltsleitung und des Vereins Neustart ** folge jedoch ganz klar, dass der Strafgefangene unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werde. Vielmehr ändere der weitere Strafvollzug nichts am Umstand, dass der Strafgefangene ob seiner Erkrankung und Persönlichkeitsstruktur nicht in der Lage sei, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen worden sei, zu erwirken, sondern könne dies nur bei entsprechender Behandlung erfolgen. Dies zeige auch der äußerst rasche Rückfall bei bedingter Entlassung ohne entsprechende Weisungen eindrucksvoll auf. Zu berücksichtigen gewesen sei auch, dass durch die intensive Arbeit mit dem Strafgefangenen seitens des Psychologischen und Sozialen Diensts sowie des Anstaltspsychiaters eine Compliance und Bereitschaft beim Strafgefangenen erwirkt werden habe können, seinen Unterstützungsbedarf zu erkennen. Ob dieser während des Strafvollzugs begonnenen freiwilligen Behandlung, die der Strafgefangene in Freiheit fortzusetzen bereit sei, sei von einer Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen worden sei, auszugehen. Auch sei eine bedingte Entlassung mit Bewährungshilfe und Weisungen spezialpräventiv aussichtsreicher als ein gänzlicher Vollzug der Freiheitsstrafe ohne solche Maßnahmen. Eine positive Wirkung einer bedingten Entlassung erst zum Drittelstichtag könne unter Berücksichtigung der angeführten Stellungnahmen nicht erblickt werden. Die Anordnung der Bewährungshilfe erscheine zur Hilfestellung bei der sozialen Festigung und Weisungserfüllung sowie um den Strafgefangenen von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten notwendig und zweckmäßig. Die Durchführung einer ambulanten Suchtberatung erscheine vor dem Hintergrund, dass eine Alkohol- und Drogenabstinenz durch C* kontrolliert werde, nicht zusätzlich erforderlich, dies auch um eine Überforderung des Strafgefangenen zu vermeiden. Zudem entspreche die empfohlene Weisung zur Drogenabstinenz nicht dem Gesetz.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 6). Argumentativ bringt sie vor, sowohl die massive Vorstrafenbelastung, die Wirkungslosigkeit gewährter Resozialisierungsmöglichkeiten, der äußerst rasche Rückfall und die Aufführung während des Strafvollzugs sprächen gegen eine bedingte Entlassung.
In seiner hiezu erstatteten Gegenäußerung vom 11.8.2026 brachte der Strafgefangene vor, es stimme, dass er schon oft rückfällig geworden sei, er sei jedoch psychisch nicht gesund. Schon seit der letzten Haft bekomme er deswegen Medikamente. Einmal im Monat erhalte er eine Depotspritze. Weil er draußen immer viele Sachen im Kopf habe, habe er diese Spritze nach der letzten Haft nicht mehr regelmäßig abgeholt und wieder Delikte begangen. Seit seiner erneuten Inhaftierung nehme er sie regelmäßig und es gehe ihm besser. Nach vielen Gesprächen mit der Psychologin und den Pflegern in der Justizanstalt wisse er, dass er nicht einfach so wieder hinausgehen könne. Er brauche jemanden, der ihm seine Medikamente gebe und schaue, dass er sie regelmäßig nehme. Er könne auch nicht irgendwo wohnen, weil er selbst dann wieder diese Sachen nicht auf die Reihe bekomme. Er habe mit den Betreuern von C* ein Gespräch geführt und sein Sozialarbeiter aus der Justizanstalt sei dabei gewesen. Es sei das beste für ihn, wenn er bei C* wohnen könne, weil diese Leute wüssten, dass er krank im Kopf sei und schauen würden, dass er seine Spritze bekomme und Tabletten nehme. Wenn er die Medikamente nehme, höre er keine Stimmen und mache keine krummen Dinger mehr. Daher bitte er darum, dass auf seine Krankheit Rücksicht genommen werde und er trotz seiner Vorstrafen bedingt in die Betreuung von C* entlassen werde.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist berechtigt.
§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Anm: Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist der Rest der Strafe bedingt nachzusehen ( Jerabek/Ropper aaO Rz 15).
Die Strafregisterauskunft des Strafgefangenen weist neben der diesem Vollzug zugrunde liegenden Verurteilung sechs weitere zählbare (§§ 31, 40 StGB) und zu dieser großteils einschlägige Vorstrafen auf.
Zudem ist die Führung des Strafgefangenen infolge zahlreicher Ordnungsstrafen, die großteils auf eine beim Strafgefangenen offenbar vorliegende Suchtproblematik zurückzuführen sind, mangelhaft. Demgegenüber sind die freiwilligen Kontakte in der Justizanstalt zum Psychologischen Dienst, zum Anstaltspsychiater sowie die dokumentierte Bereitschaft des Strafgefangenen, in Zukunft Unterstützung anzunehmen, als positiv zu bewerten. Diesen Umständen steht aber bei der Entscheidung über den Hälftestichtag das in strafrechtlicher Hinsicht massiv getrübte Vorleben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit seiner Führung in der Justizanstalt gegenüber, wobei er allein in den Jahre 2018 bis 2025 sechs Mal verurteilt wurde. Er befand sich bereits mehrfach in Haft und wurde in der Vergangenheit schon vier Mal unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt entlassen (AZ: E*, **, F* jeweils Landesgericht Feldkirch, G* Landesgericht Innsbruck), wobei drei Entlassungen (E*, F* jeweils Landesgericht Feldkirch, G* Landesgericht Innsbruck) letztendlich, teils nach Verlängerung der Probezeit, ebenso wie eine bedingte Strafnachsicht, widerrufen werden mussten. Zuletzt wurde er zum Strafende des Vollzugs der widerrufenen bedingten Entlassung zu AZ G* des Landesgerichts Innsbruck am 4.12.2025 entlassen und bereits drei Tage nach der Entlassung neuerlich straffällig, was zu der dem gegenständlichen Vollzug zugrunde liegenden Verurteilung führte.
Obwohl der Strafgefangene auch bereits in der Vergangenheit aufgrund einer gerichtlichen Weisung im Zuge der letzten bedingten Entlassung (AZ: G* Landesgericht Innsbruck) bei C* in sozialtherapeutischer Wohnbetreuung war, konnte ihn dies unter gleichzeitiger Anordnung der Bewährungshilfe und weiterer Weisungen (regelmäßige psychiatrische Betreuung und Suchtberatung) einerseits nicht davon abhalten, neuerlich innerhalb der offenen Probezeit zu delinquieren. Andererseits musste die angeführte bedingte Entlassung letztendlich infolge mutwilliger Nichteinhaltung der gerichtlichen Weisung, sich einer regelmäßigen psychiatrischen Betreuung zu unterziehen und beharrlichem Kontaktabbruch zum Bewährungshelfer, widerrufen werden.
Diese völlige Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen und insbesondere mehrfacher bedingter Entlassungen unter Ausschöpfung sämtlicher möglicher Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB weisen den Beschwerdeführer auch unter Betrachtung der wiederholten Ordnungswidrigkeiten im Strafvollzug als äußerst rückfallslabilen Täter aus. Ausgehend davon ist jedoch die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Legalprognose, wonach er durch die (erneute) bedingte Entlassung schon zum Hälftestichtag nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, selbst unter Berücksichtigung der Wirkung von den vom Erstgericht angeführten Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB, die aber – wie bereits ausgeführt – auch bei der letzten bedingten Entlassung praktisch ident, aber im Ergebnis erfolglos angeordnet wurden, nicht zu rechtfertigen.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Strafgefangene zum Hälftestichtag nicht bedingt zu entlassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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